Kann ein GmbH-Gesellschafter Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts einlegen?
Fällt das Registergericht die Entscheidung, eine als Geschäftsführer einer GmbH eingetragene Person nicht als solchen aus dem Handelsregister zu löschen, ist der Gesellschafter der betreffenden GmbH nicht befugt, Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen. Dies entschied kürzlich das Düsseldorfer Oberlandesgericht und stellte gleich noch klar, dass die Beschwerdebefugnis des GmbH-Gesellschafters sogar auch dann fehlt, wenn das Registergericht die Löschung einer im Handelsregister eingetragenen nichtigen Geschäftsführerbestellung ablehnt.
Nach dem Tod eines GmbH-Alleingesellschafters ist der Erbstreit oft vorprogrammiert
Ein verstorbener bulgarischer Staatsbürger (Erblasser) war bis zu seinem Tode alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er war in zweiter Ehe verheiratet, aus der zwei Kinder stammen, zudem hatte er noch einen Sohn aus erster Ehe. Ein Testament gab es nicht, so dass der Erblasser nach der gesetzlichen Erbfolge von seiner Ehefrau und dem Sohn aus erster Ehe sowie von seinen beiden Kindern aus zweiter Ehe mit einer Erbquote von je einem Viertel beerbt wurde. Die Erbengemeinschaft wurde nicht geteilt.
Nachdem das Gericht die Ehefrau des Erblassers rund ein Jahr nach dessen Tod als neue Geschäftsführerin der GmbH eingetragen hatte, wollte der Sohn aus erster Ehe diese Eintragung rückgängig machen. Er beantragte die Löschung mit der Begründung, er habe an der Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung der Ehefrau nicht mitgewirkt. Zu seiner Überraschung lehnte das Gericht die Löschung ab. Es war der Meinung, dass die Ehefrau des Erblassers mit ausreichender Dreiviertel-Mehrheit – nämlich mit der eigenen Stimme und den Stimmen ihrer beiden Kinder – rechtswirksam zum gemeinsamen Vertreter der ungeteilten Erbengemeinschaft im Sinne der Bestimmungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages bestellt worden war und in dieser Eigenschaft sodann für die Erbengemeinschaft rechtsgültig den Beschluss über ihre Berufung als neue Geschäftsführerin der GmbH fassen konnte. Das wollte der Sohn des Erblassers aus erster Ehe ebenfalls nicht hinnehmen und legte noch einmal nach: Er gab an, dass nach dem seiner Ansicht nach maßgeblichen bulgarischen Erbstatut ein einstimmiger Beschluss aller Miterben notwendig gewesen sei, an dem es fehle.
Gericht löst den Streit nicht immer zur Zufriedenheit aller Erben
Das Oberlandesgericht war anderer Meinung und hielt die Beschwerde sogar für unzulässig, weil dem Sohn aus erster Ehe als GmbH-Gesellschafter gar kein Recht zur Beschwerde zugestanden habe. Grundsätzlich erfolgt die Löschung unzulässiger Eintragungen im Handelsregister von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe. Das gleiche gilt für die Löschung von im Handelsregister eingetragenen nichtigen Gesellschafterbeschlüssen. Der einzelne Gesellschafter einer GmbH hat weder in dem einen noch in dem anderen Fall ein Antragsrecht, so die Richter, so dass ihm folglich auch keine Beschwerdebefugnis zusteht. Eine solche ergab sich für den Sohn des Erblassers aus erster Ehe hier auch nicht deshalb, weil er durch den angefochtenen Beschluss etwa in seinen Rechten beeinträchtigt war. Erforderlich ist dafür ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Beseitigung der angefochtenen registergerichtlichen Entscheidung, so stellten die Richter ausdrücklich klar, genügt nicht. Sie konnten demzufolge eine rechtliche Betroffenheit des Sohnes auch nicht erkennen, denn die Entscheidung, die Eintragung der Ehefrau des Erblassers als neue GmbH-Geschäftsführerin nicht zu löschen, griff nicht nachteilig in eine vorhandene Rechtsposition des Erblasser-Sohnes ein.
Die Richter gaben auch noch zu bedenken, dass ein GmbH-Geschäftsführer seine Vertretungsbefugnis nicht durch die Eintragung in das Handelsregister, sondern durch den der Eintragung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss erhält. Allein dieser – und nicht die Eintragung im Handelsregister – bindet die GmbH-Gesellschafter, den Gewählten zum Geschäftsführer zu bestellen. Beseitigt wird diese Bindung im Normalfall durch einen unter Beachtung des GmbH-Gesetzes gefassten Aufhebungsbeschluss der Gesellschafter. Die anschließende Löschung der entsprechenden Registereintragung vollzieht die durch den Aufhebungsbeschluss geschaffene Rechtslage nur deklaratorisch nach. Auch Fehler bei der Willensbildung – seien es formelle Fehler im Rahmen des Beschlussverfahrens wie etwa Einladungsmängel oder seien es Umstände, die den Gesellschafterbeschluss inhaltlich fehlerhaft machen – schlagen auf den Gesellschafterbeschluss zurück und sind in einem gerichtlichen Streitverfahren über die Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses zu klären.
Frühzeitig regeln, wer im Todesfall die Geschäfte führt und die Anteile übernimmt
Neben der Erkenntnis, dass Registereintragungen keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte eines Gesellschafters darstellen, zeigt die Entscheidung einmal mehr, wie wichtig die rechtzeitige Nachfolgeplanung in einer GmbH ist. Zur Streitvermeidung hätte der Erblasser schon zu Lebzeiten einen weiteren Geschäftsführer bestellen und regeln können, wer in „seine“ GmbH einrücken soll. Keine Bestimmungen zu treffen und die GmbH einer (zerstrittenen) Erbengemeinschaft zu überlassen war hier – und ist in den allermeisten Fällen – die ungünstigste Lösung. Wer seine Nachfolge umfassend regelt, muss zudem darauf achten, Gesellschaftsvertrag und Testament genau aufeinander abzustimmen, damit auch wirklich derjenige Erbe Gesellschafter wird, der einrücken soll.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.3.2023, 3 Wx 55/22