Wie kann ein betroffener Gesellschafter sich gegen eine „falsche“ Gesellschafterliste wehren?

Gesellschafter kann ausnahmsweise vom Gesellschafter-Geschäftsführer die Unterlassung einer unrichtigen Gesellschafterliste verlangen

Ein GmbH-Gesellschafter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen einen (Fremd-)Geschäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer falschen Gesellschafterliste. Einem Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Gesellschafter ist und seine Stellung dafür missbrauchen will, eine unrichtige Liste einzureichen, kann man dies jedoch gerichtlich untersagen lassen, wie der Bundesgerichtshof aktuell entschieden hat. Ein solcher Gesellschafter-Geschäftsführer ist aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber dem Mitgesellschafter dazu verpflichtet, die Einreichung einer falschen Liste zu unterlassen. 

Darf ein Geschäftsführer einfach eine neue Gesellschafterliste einreichen?

Die Regelung einer Unternehmensnachfolge führte zu Streitigkeiten um die Gesellschafterstellung zwischen zwei Gesellschaftern einer GmbH. Beide waren in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen. Nachdem einer der Gesellschafter, der auch der (einzige) Geschäftsführer der GmbH war, Zweifel an der Gesellschafterstellung des anderen Gesellschafters geäußert hatte, kündigte er kurze Zeit später die Einreichung einer korrigierten, den unliebsamen Mitgesellschafter nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste zum Handelsregister an. Kurzerhand klagte dieser sodann auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten unrichtigen Gesellschafterliste und gewann. 

Das sagt der Bundesgerichtshof dazu

Zwar vertritt der Bundesgerichtshof wie im Übrigen auch die herrschende oberlandesgerichtliche Rechtsprechung die Ansicht, dass einem Gesellschafter gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer generell kein Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer unrichtigen Liste zum Handelsregister wegen Verletzung seiner organschaftlichen Geschäftsführerpflichten zusteht. Dies deshalb nicht, weil der Geschäftsführer allein der GmbH gegenüber verpflichtet ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben. Allerdings, so der Bundesgerichtshof, verletze ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei wissentlichem Einreichen einer falschen Gesellschafterliste die ihm als Gesellschafter obliegenden Treuepflichten: Diese Treuepflicht bestehe sowohl gegenüber der GmbH als auch wechselseitig zwischen den Mitgesellschafter:innen. Wenn also, so wie hier, der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Befugnisse als Organ der GmbH missbraucht, um eigennützig zu handeln und mittels Einreichung einer unrichtigen Liste einem missliebigen Mitgesellschafter zu schaden, stellt diese unsorgfältige Geschäftsführungsmaßnahme eine erhebliche Pflichtverletzung dar. In solchen Fällen steht dann dem von der falschen Liste betroffenen Gesellschafter gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer ein Unterlassungsanspruch zu, mit dem er das Einreichen einer Gesellschafterliste verhindern kann, die ihn nicht als Gesellschafter ausweist. 

Fazit

Ein GmbH-Gesellschafter, der seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, um damit eigene Interessen durchzusetzen, verletzt seine gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter; seine organschaftlichen Pflichten als Geschäftsführer verletzt er hingegen nicht. Die falsche Gesellschafterliste hat zwar keine tatsächliche Auswirkung auf die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung, führt aber aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dazu, dass der Betroffene keine Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht u.a.) mehr gegenüber der GmbH wahrnehmen kann. Deshalb kann er bei Eilbedürftigkeit mittels einstweiliger Verfügung bzw. im Klageverfahren die Einreichung einer ihn fälschlicherweise nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Liste untersagen lassen. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.11.2022 – II ZR 91/21

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