Anspruch auf Löschung von Adressangaben aus der Gesellschafterliste?

Keine Löschung von Adressdaten in der Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste einer GmbH enthält so manche Information über die Anteilseigner und muss immer aktuell gehalten werden, so verlangt es das Gesetz. Sie ist zudem öffentlich online über das Handelsregisterportal für jedermann einsehbar. Was genau in die Gesellschafterliste eingetragen werden muss, das heißt, welche Informationen zwingend offenzulegen sind, ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Pech hat dabei der, der aus Versehen zu viele Informationen preisgibt und etwa seine private Adresse angibt, denn einen Anspruch auf Löschung der nicht zwingenden Daten aus der amtlichen Gesellschafterliste gibt es nicht. Dies entschied kürzlich das Münchener Oberlandesgericht (OLG).

Straße und Hausnummer gehören nicht zu den Pflichtangaben in der Gesellschafterliste

Als bei einer GmbH anlässlich der Übertragung von Geschäftsanteilen eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht wurde, enthielt diese „zu viele“ Informationen, nämlich solche, die vom Gesetz gar nicht zwingend vorgeschrieben sind. In der neuen Liste waren die vollständigen Privatadressen der Gesellschafter:innen vermerkt. Zunächst fiel das niemandem auf, bis der Geschäftsführer der GmbH einige Jahre später einen Blick in die hinterlegte Liste warf. Sofort reichte er eine neue Gesellschafterliste ein, die nur noch den Wohnort aller Anteilseigner:innen angab, und beantragte gleichzeitig die Entfernung von Straßen und Hausnummern aus der früheren Gesellschafterliste. Zu seiner Überraschung lehnt das Registergericht den Löschungsantrag ab. 

Registergericht stimmte der Löschung überflüssiger Angaben nicht zu 

Nach Ansicht der Richter:innen besteht kein Anspruch auf Löschung von Straße und Hausnummer durch Austausch der Gesellschafterliste. Denn: Eine gesetzliche Ermächtigung, einmal hinterlegte Dokumente nachträglich zu verändern bzw. der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, ist nicht vorhanden. Gerade bei einer Gesellschafterliste muss die dort angegebene Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen unzweifelhaft chronologisch nachvollziehbar sein. Selbst die Entfernung oder Korrektur einer fehlerhaften Liste ist daher nicht möglich, sondern lediglich die Aufnahme einer neuen fehlerfreien Liste. Sämtliche eingereichten Listen sind in aufeinanderfolgender Reihenfolge beizubehalten, um Veränderungen im Gesellschafterbestand lückenlos „sichtbar“ zu machen. 

Vorsicht bei „zu vielen Informationen“

Nach dem GmbH-Gesetz muss die Gesellschafterliste einer GmbH u.a. zwingend Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort eines jeden Gesellschafters sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von ihm übernommenen Geschäftsanteile enthalten. Weitere Formalien regelt die sogenannte Gesellschafterlistenverordnung. Die Gesellschafterliste ist von großer Bedeutung im Rechtsverkehr: Wer hier eingetragen ist – ob zu Recht oder nicht –, gilt als Gesellschafter der GmbH und kann dessen Rechte ausüben (z.B. Stimmrecht). Da die Liste von jedermann eingesehen werden kann, ist bei der Erstellung Sorgfalt geboten: Werden „ohne Not“ zu viele Angaben gemacht, existiert keine rechtliche Möglichkeit, die Gesellschafterliste nachträglich aus dem Handelsregister entfernen oder die privaten Daten schwärzen zu lassen. 

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.4.2024 – 34 Wx 90/24

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