GmbH: Wie kann man die Veröffentlichung einer Gesellschafterliste im Handelsregister verhindern?

Nur wer in der Gesellschafterliste einer GmbH steht, gilt auch als deren Gesellschafter

Auch wer nicht (mehr) Gesellschafter einer GmbH ist, kann als solcher gelten: Denn als GmbH-Gesellschafter gilt stets derjenige, der in der Gesellschafterliste steht. Die Bedeutung der Liste im Rechtsverkehr ist daher nicht zu unterschätzen. Wenn mit einer neuen Gesellschafterliste „etwas nicht stimmt“, ist es wichtig, sich – wenn auch zunächst nur vorläufig – gegen die Veröffentlichung zu wehren. Aber wie? Dazu nahm das Oberlandesgericht (OLG) Celle kürzlich Stellung.

Das richtige Rechtsmittel entscheidet!

In einer GmbH mit drei Gesellschafter:innen kam es zu einem handfesten Gesellschafterstreit. Zwei Gesellschafter:innen beschlossen die Abberufung des dritten Gesellschafters als Geschäftsführer sowie die Einziehung seiner Geschäftsanteile. Dieser wollte sich das nicht gefallen lassen und erhob Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse. Außerdem legte er Beschwerde gegen die lediglich angekündigte Aufnahme einer neuen – ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden – Gesellschafterliste in den Registerordner beim Handelsregister ein: ohne Erfolg. Denn die Beschwerde gegenüber dem Registergericht ist dazu nicht der richtige Weg.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen angekündigte Gesellschafterliste

Die Richter:innen klärten den Gesellschafter auf, dass eine Beschwerde gegen die bloß angekündigte Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste in den Registerordner nicht das korrekte Rechtsmittel war. Stattdessen hätte er – so war es ihm vom Registergericht auch tatsächlich vorgeschlagen worden – den Erlass einer sogenannten einstweiligen Verfügung beantragen können. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung des Gerichts in einem Eilverfahren. Sie dient der Sicherung von Ansprüchen (hier der Sperrung der Aufnahme der neuen Gesellschafterliste im Handelsregister), bis das Gericht eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren trifft. 

Hinweis für die Praxis

Augen auf bei der Rechtsmittelwahl! Unabhängig davon, wer wirklich Gesellschafter:in einer GmbH ist, gilt: Auch wenn ein Gesellschafter zu Unrecht in der Gesellschafterliste steht, stehen ihm sämtliche Gesellschafterrechte (z.B. Stimmrecht) zu; er verliert sie, wenn er (zu Unrecht) aus der Gesellschafterliste gelöscht wird. Deshalb ist schnelles Handeln geboten, wenn vermieden werden soll, dass eine unrichtige Gesellschafterliste im Handelsregister hinterlegt wird. Dazu muss der betroffene Gesellschafter einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Mittels einer einstweiligen Verfügung kann er nämlich die Hinterlegung einer unrichtigen Gesellschafterliste (und damit den Verlust seiner Gesellschafterbefugnisse) vermeiden. Um im Eilverfahren erfolgreich zu sein, muss der Gesellschafter glaubhaft machen, dass der angefochtene Beschluss unwirksam ist und eine besondere Entscheidungsdringlichkeit besteht.

OLG Celle, Beschluss vom 12.9.2022 – 9 W 76/22

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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Stefanie Jobs

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