Was tun bei falscher GmbH-Gesellschafterliste?

Kernaussage

Wer fälschlicherweise nicht als Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen ist, hat einen Anspruch gegen die GmbH auf Einreichung einer korrigierten Liste und zwar auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Korrektur widerspricht. Allerdings muss der „richtige“ Gesellschafter die Rechtslage zunächst in einem Rechtsstreit mit dem eingetragenen Listengesellschafter klären.

Sachverhalt

Ursprünglich war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der beklagten GmbH. Sie trat ihren Geschäftsanteil per notarieller Beurkundung an eine Käuferin ab. Die Abtretung erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Käuferin eine vorformulierte Bürgschaftserklärung einer Bank an die Klägerin zu übergeben hatte. In der Erklärung fehlte jedoch der Passus „unter Verzicht auf Einreden“, was zunächst nicht auffiel. Da die GmbH bei Beurkundung der Abtretung noch nicht im Handelsregister eingetragen war, gingen die Vertragsparteien von der Unwirksamkeit der Abtretung aus und nahmen sie erneut vor. Die aufschiebende Bedingung wurde bei der Wiederholung nicht mehr erwähnt. Der Notar reichte daraufhin eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die die Käuferin als alleinige Gesellschafterin der GmbH auswies. Als die Abweichung in der Bürgschaftserklärung auffiel, zog die Klägerin vor Gericht und meinte, die aufschiebende Bedingung sei aufgrund arglistiger Täuschung der Anteilskäuferin nicht eingetreten. Sie forderte die GmbH auf, eine Gesellschafterliste einzureichen, nach der sie selbst nach wie vor Inhaberin des Geschäftsanteils sei. Nach Vorlage einer korrekten Bürgschaftserkärung wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht erlegte die Kosten der Klägerin auf, mit der Begründung, die Klage hätte nicht gegen die GmbH erhoben werden dürfen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit teilweisem Erfolg.

Entscheidung

Die Kosten des Rechtsstreits waren nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, denn es war richtig, die auf Korrektur der Gesellschafterliste gerichtete Klage gegen die GmbH zu erheben. Gesetzlich festgelegt ist, dass der Geschäftsführer zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet ist. Diese Pflicht ergibt sich auch aus seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft. Ebenso folgt der Anspruch auf die Listenkorrektur letztlich aus dem mitgliedschaftlichen Verhältnis, das allein zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft und gerade nicht unmittelbar zum Geschäftsführer besteht. Ein solcher Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste besteht auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste widerspricht.

Konsequenz

Für den Erfolg der Klage wäre es hier darauf angekommen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung Inhaberin des streitgegenständlichen Geschäftsanteils war. Dies hing wiederum davon ab, ob die Klägerin ihre auf die Abtretung des Geschäftsanteils gerichtete Willenserklärung wegen der behaupteten arglistigen Täuschung durch die Käuferin wirksam angefochten hat. Die von der Klägerin benannten Zeugen konnten aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien indes nicht mehr vernommen werden. Daher entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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