Wann kann eine Gesellschafterliste aus dem Handelsregister gelöscht werden?
Kernaussage
Das Brandenburger Oberlandesgericht hatte sich aktuell damit zu befassen, ob die Gesellschafterliste einer GmbH nachträglich aus dem Handelsregister gelöscht werden kann. die Richter verneinten die Frage und entschieden, dass eine Löschung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn mit der Gesellschafterliste versehentlich vertrauliche Unterlagen eingereicht wurden.
Sachverhalt
Im Nachgang des Todes eines GmbH-Gesellschafters musste ein Gesellschafterwechsel zum Handelsregister angemeldet werden. Hierzu hatte der Geschäftsführer, vertreten durch einen Notar, eine neue Gesellschafterliste beim elektronischen Handelsregister eingereicht, in der die Erbengemeinschaft am Nachlass des verstorbenen Gesellschafters als Gesellschafterin aufgeführt war. Zusammen mit der neuen Gesellschafterliste wurde der Erbschein übersandt. Das Registergericht stellte daraufhin beide Dokumente, also die neue Gesellschafterliste und den Erbschein ins elektronische, öffentlich einsehbare, Register der GmbH ein. Dagegen wandte sich ein Erbe und begehrte die Löschung der hinterlegten Gesellschafterliste sowie Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste ohne Erbschein. Als Begründung führte er an, der Erbschein sei ein vertrauliches Dokument und dürfe nicht für jedermann einsehbar sein. Der Antrag blieb erfolglos.
Entscheidung
Die Löschung einer Gesellschafterliste aus dem Handelsregister oder ihre Berichtigung sei nicht möglich, urteilten die Richter knapp. Hinterlegte Gesellschafterlisten unterliegen weder einem Löschungs- noch einem Berichtigungsverfahren. Denn das so genannte Amtslöschungsverfahren (§ 395 Abs. 1 FamFG) gilt nur für Registereintragungen, jedoch nicht für reine „Hinterlegungen“, wie dies bei eingereichten Gesellschafterlisten der Fall ist. Die Löschung soll bewirken, dass das Register von materiell unrichtigen oder unwirksamen Eintragungen bereinigt wird. Verstöße gegen andere Vorschriften können nicht zu einem Löschungsverfahren führen. Eine Gesellschafterliste kann nur dann einer registergerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn sie inhaltlich unrichtig ist, wenn also ein Gesellschafter unrichtig angegeben ist; in diesem Fall kann Widerspruch gegen die Gesellschafterliste eingelegt werden (§ 16 Abs. 3 GmbHG). So lag der Fall hier indes nicht.
Konsequenz
Die Entscheidung bietet Klarheit: rückwirkend ist die Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste nicht möglich. Zum Schutz des Rechtsverkehrs bleiben die in den elektronischen Registerordner aufgenommenen Gesellschafterlisten samt Anlagen dauerhaft hinterlegt; auch dann, wenn sie falsch sind. Wird ein Fehler in einer Gesellschafterliste bemerkt, sollte so schnell wie möglich eine Korrekturliste eingereicht werden.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2021, 7 W 89/20