GmbH-Gesellschafterliste – und wer sie einreichen darf

Achtung: Strenge Regeln bei der Befugnis zur Einreichung einer neuen GmbH-Gesellschafterliste

Nach dem Gesetz (§ 40 GmbHG) müssen die Geschäftsführer einer GmbH eine von ihnen unterschriebene oder elektronisch signierte neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen, wenn sich in den Personen der Gesellschafter oder im Umfang ihrer Beteiligung Veränderungen ergeben haben. Hat ein Notar bei einer solchen Veränderung mitgewirkt, etwa im Rahmen der Beurkundung eines Geschäftsanteilskaufvertrags oder bei einer Kapitalerhöhung, muss dieser eine aktualisierte Liste einreichen. „Dritte“ Personen, die nicht Geschäftsführer oder mitwirkender Notar sind, dürfen das nicht. Auch dann nicht, wenn sie Gesellschafter der GmbH sind.

Hier sind dem GmbH-Gesellschafter die Hände gebunden

Einer GmbH wurde vom Registergericht aufgegeben, eine aktuelle Gesellschafterliste, die ihren Gläubiger als Gesellschafter ausweist, zum Handelsregister einzureichen. Dem Gläubiger dauerte das zu lange und er beantragte beim Gericht, ihn zu ermächtigen, die von der GmbH geschuldete Handlung, nämlich Einreichung der aktuellen Gesellschafterliste beim Registergericht, selbst vorzunehmen. Das Landgericht Potsdam verweigerte dies; der Gläubiger der GmbH und gleichzeitig deren Gesellschafter durfte die Liste nicht selbst einreichen. Der glaubte zu träumen und zog vors Brandenburgische Oberlandesgericht: zu seiner Überraschung ohne Erfolg.

Eine neue Liste dürfen nur die im GmbH-Gesetz genannten Personen einreichen

Auch die dortigen Richter:innen waren der Meinung, dass es sich bei der Einreichung der Gesellschafterliste um eine Pflicht handelt, die nicht von einem „Dritten“ erfüllt werden kann, weil es sich um eine persönlich geschuldete Handlung handelt, d.h. der Betreffende kann die Pflicht nur selbst erfüllen. Die gesetzliche Einreichungspflicht richtet sich explizit an die GmbH-Geschäftsführung bzw. den Notar und ist diesen Personen persönlich auferlegt. Deshalb kann kein Dritter – sei er selbst Gesellschafter oder Gläubiger – diese Pflicht übernehmen. 

Was tun, wenn der Geschäftsführer „nichts tut“? 

Auch wenn die Entscheidung richtig ist, kann es in der Praxis für einen zu Unrecht nicht in der hinterlegten Gesellschafterliste aufgeführten Gesellschafter misslich werden. Denn nur die in der Liste genannten Personen gelten im Rechtsverkehr als deren Gesellschafter und können bei Gesellschafterversammlungen mitstimmen. Will ein Gesellschafter die Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste erreichen und stellt der Geschäftsführer sich „quer“, muss er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, und zwar gegen die eigene GmbH und nicht gegen den Geschäftsführer persönlich. Denn dieser handelt nur als organschaftlicher Vertreter der GmbH. Im Verfahren wird dann konsequenterweise – bei Bestehen des Berichtigungsanspruchs – die GmbH verurteilt, vertreten durch den Geschäftsführer, eine korrigierte Liste einzureichen. 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2023, 7 W 89/23

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