Parkhaus als erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Besteuerung des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens

Zum Verwaltungsvermögen einer betrieblichen Einheit gehörend und damit erbschaft- und schenkungsteuerlich grundsätzlich nicht begünstigt, sind u.a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile. Hiervon sieht das Gesetz Ausnahmen vor, wie etwa die Nutzungsüberlassung im Konzern, im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, bei Verpachtung eines gesamten Betriebs oder bei Annahme eines erbschaftsteuerlichen Wohnungsunternehmens. 

Der Bundesfinanzhof hatte sich in seinem Urteil vom 28.2.2024 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Parkhaus erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen darstellt oder zum schädlichen Verwaltungsvermögen zählt. 

Urteilssachverhalt

In dem Urteilsfall gehörte zum Nachlassvermögen des Erblassers ein Einzelunternehmen, in dessen Betriebsvermögen sich ein Grundstück mit aufstehendem Parkhaus und einer Tankstelle befand. Sowohl das Parkhaus als auch die Tankstelle wurden an verschiedene Pächter überlassen. Die Einkünfte hieraus wurden als gewerbliche Einkünfte deklariert. 

Aufgrund der Nutzungsüberlassung an Dritte hat das Finanzamt das gesamte Grundstück (Parkhaus und Tankstelle) als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen festgestellt. Hierdurch wurden dem Erben sämtliche Befreiungen für Unternehmensvermögen verwehrt. Mit einer Klage machte der Erbe hiergegen geltend, dass es sich bei dem Parkhausbetrieb um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele. Die Überlassung von Parkplätzen würde über den Umfang der bloßen Vermögensverwaltung hinausgehen und eine Begünstigung rechtfertigen. 

Bundesfinanzhof stellt auf Nutzungsüberlassung ab

Der Bundesfinanzhof verneinte eine Begünstigung des Parkhauses, da dieses als Grundstück an Dritte zur Nutzung überlassen wurde. Das Parkhaus war zwar der Verpachtung eines gesamten Betriebs zuzuordnen, eine hieraus resultierende Begünstigung verneinte der Bundesfinanzhof jedoch, weil das Parkhaus vor seiner Verpachtung ebenfalls schädliches Verwaltungsvermögen dargestellt hat. Auch über den Sinn und Zweck der Vorschrift kam der BFH zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere sei durch den Gesetzgeber auch nicht ersichtlich geworden, bestimmte Grundstücke wieder aus der Steuerschädlichkeit auszunehmen, wenn diese zusammen mit anderen gewerblichen Leistungen einem gewerblichen Betrieb dienen. 

Schlussfolgerungen für die Beratungspraxis

Mit dem Urteil hat der Bundesfinanzhof nun einen Einzelfall zur erbschaftsteuerlichen Nichtbegünstigung eines Parkhauses getroffen. Gleichwohl lässt sich aus den Entscheidungsgründen ableiten, dass der Bundesfinanzhof gewerbliche Zusatzleistungen im Rahmen einer Grundstücksüberlassung für unbeachtlich hält. Gewerbliche Zusatzleistungen schränken demnach die Annahme von schädlichem Verwaltungsvermögen nicht ein. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Erbschaftsteuerrichtlinien von erheblicher Relevanz, in denen die Finanzverwaltung überlassene Grundstücksteile dann nicht als Verwaltungsvermögen qualifiziert, wenn noch weitere gewerbliche Zusatzleistungen hinzutreten, die diese Tätigkeit insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einstufen lassen. Dies gilt derzeitig insbesondere für Beherbergungsbetriebe, wie etwa Hotels oder Pensionen und Campingplätze. 

Fraglich ist, welche Konsequenzen die Finanzverwaltung aus den Entscheidungsgründen des Bundesfinanzhofs ziehen wird und ob Beherbergungsbetriebe, aber auch Altenheime und vergleichbare Branchen, von dieser einschränkenden Rechtsprechung zukünftig betroffen sein könnten. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.2.2024 – II R 27/21

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