Erbschaftsteuer: Aktivtausch führt zu nicht begünstigtem jungen Verwaltungsvermögen

Hintergrund

Für die Übertragung von betrieblichem Vermögen gelten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer weitgehende Verschonungsregelungen. Begünstigungsfähiges Vermögen kann mit 85 % (Regelverschonung) oder gar 100 % (Optionsverschonung) von der Steuer befreit werden. Nicht begünstigt, sondern stets voll steuerpflichtig ist aber sogenanntes junges Verwaltungsvermögen. Darunter ist Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Aktien, Kunstgegenstände) zu verstehen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Der Bundesfinanzhof hat nun Stellung zu der Frage genommen, wann junges Verwaltungsvermögen anzunehmen ist.

Die Urteilsfälle

Der Bundesfinanzhof hatte in gleich mehreren Fällen, die allesamt am 13.8.2020 veröffentlicht wurden, über junges Verwaltungsvermögen zu entscheiden. In einer Entscheidung gehörten zu dem Betriebsvermögen endfällige Bundesanleihen (Bezeichnung für eine Anleihe, die insgesamt zu einem Termin am Ende der Laufdauer getilgt wird). Innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Übertragungsstichtag wurden Umschichtungen dergestalt vorgenommen, dass Erlöse endfälliger Geldanlagen erneut angelegt wurden. In anderen Entscheidungen waren Fondsanteile durch Umschichtungen im Depotbestand erworben worden. Diesen Fällen lag mithin aus bilanzieller Sicht ein sogenannter Aktivtausch zugrunde. In einer weiteren Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob auch die innerhalb der Zweijahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung – von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft – übergehenden Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind.

Entscheidung

In allen entschiedenen Fällen liegt nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs junges Verwaltungsvermögen vor. Die relevante Vorschrift sei nicht auf Fälle der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen innerhalb der Zweijahresfrist beschränkt. Dies lasse sich weder dem Wortlaut der Norm noch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes entnehmen. Zudem könne auch der Zweck der Vorschrift, Missbräuche durch kurzfristige Einlagen aus dem Privatvermögen zu verhindern, bei einer Beschränkung auf die Einlage von Verwaltungsvermögen nicht erreicht werden. Auch die Übertragung durch Aufwärtsverschmelzung führe zu einem neuen Fristlauf beim übernehmenden Rechtsträger. Aus dem Gesetz lasse sich kein abweichendes – normspezifisches – Verständnis herleiten. Ein Zurechnungsdurchgriff finde in mehrstöckigen Beteiligungen nicht statt.

Konsequenz

Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind zwar noch zum alten Erbschaftsteuergesetz ergangen, dürften jedoch aufgrund des insoweit unveränderten Wortlauts auch für das derzeitige Recht von Bedeutung sein. Für den Fall der Aufwärtsverschmelzung könnte jedoch gegebenenfalls die Verbundbetrachtung zu einer anderen Lösung führen. Die Entscheidungen erschweren die Nachfolgeplanung erheblich, da jedenfalls in Erbfällen der Zeitpunkt der Steuerentstehung und somit der zu beachtende Zweijahreszeitraum nicht vorhergesehen werden kann. In Schenkungsfällen kann die Entstehung jungen Verwaltungsvermögens gegebenenfalls vermieden oder reduziert werden, indem junges Verwaltungsvermögen kurz vor dem Übertragungsstichtag veräußert und der Erlös hieraus nicht gleich reinvestiert wird. Es entstehen dann zwar Finanzmittel, diese sind aber nicht per se schädlich, sondern nur, soweit sie nach Abzug der Schulden 15 % des Betriebsvermögens übersteigen (Finanzmitteltest).

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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