Wenn das Leben die Erbplanung durchkreuzt: OLG Köln erlaubt Anpassung eines Ehegattentestaments

 

Einseitige Änderung an gemeinschaftlichem Testament doch erlaubt?

Wer mit seinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, sollte die langfristigen Folgen im Blick behalten – denn nach dem Tod eines Partners ist eine spätere Anpassung in der Regel nicht mehr möglich. Aber: keine Regel ohne Ausnahme! Das Kölner Oberlandesgerichts (OLG) entschied aktuell, dass ein gemeinsam verfasstes Ehegattentestament nicht immer in Stein gemeißelt sein muss. Ein gemeinschaftliches Ehegatten-Testament durfte ausnahmsweise nachträglich angepasst werden, weil ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils schwer erkrankte. Das an die veränderten Umstände angepasste neue „Behindertentestament“ schützt das Familienvermögen in diesem Fall wirksam vor dem Zugriff von Sozialhilfeträgern.

Das unvorhersehbare Familiendrama

Ein Ehepaar setzte sich in einem 1997 verfassten gemeinsamen Testament gegenseitig als Alleinerben und (nach dem Tode beider) die beiden Kinder als Schlusserben ein. Jahre nach dem Tod des Ehemannes erlitt der gemeinsame Sohn mehrere schwere Schlaganfälle und blieb dauerhaft schwer behindert. Die Ehefrau reagierte prompt und verfasste 2020 ein neues, handschriftliches Testament. Sie ordnete für den Erbteil des Sohnes eine Vor- und Nacherbschaft sowie eine Testamentsvollstreckung durch die Tochter an. Das Ziel: Das Geld sollte dem Sohn direkt zugutekommen, statt für Pflegekosten an den Staat zu fließen. Doch zur Überraschung aller verweigerte das Nachlassgericht der Tochter nach dem Tod der Mutter die Erteilung des nötigen Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Begründung: Das alte Ehegattentestament sei wechselbezüglich und damit bindend. Ein einseitiges Abweichen der Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes sei rechtlich unzulässig. Die dagegen eingelegte Beschwerde brachte Klarheit.

Rechtliche Blockade im Nachlassverfahren: OLG sagt nein!

Die Richter stellten fest, dass das ursprüngliche Ehegattentestament zwar keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt, aber eine unbewusste Regelungslücke aufwies. Das Paar hatte die spätere Behinderung des Sohnes schlicht nicht voraussehen können. Das OLG Köln stellte bei der Auslegung des Testaments auf den tatsächlichen Willen der Eheleute ab. Zwar sprach der Wortlaut für eine feste Erbfolge, nach Auffassung des Gerichts sollten außergewöhnliche und bei Testamentserrichtung nicht vorhersehbare Schicksalsschläge jedoch berücksichtigt werden. Hätten die Eheleute die spätere gesundheitliche Entwicklung ihres Sohnes gekannt, hätten sie der überlebenden Ehefrau nach Ansicht der Richter eine Anpassung der testamentarischen Regelungen ermöglicht. Da der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 1993 die rechtliche Zulässigkeit von „Behindertentestamenten“ bestätigte, durfte das OLG Köln diese Absicht unterstellen. Nach Ansicht des BGHs sind „Behindertentestamente“ weder gegenüber den Sozialhilfeträgern noch gegenüber den Erben sittenwidrig und damit auch nicht unwirksam. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung 1997 war das Modell bereits rechtssicher etabliert. Die Erblasser hätten exakt diese Schutzvariante gewählt, um das Vermögen in der Familie zu halten. Das Testamentsvollstreckerzeugnis für die Schwester musste von der zuständigen Nachlassstelle deshalb ausgestellt werden.

Vermögenssicherung erlaubt

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig eine gewissenhafte Planung der Erbfolge ist. Jedoch vermag auch die beste Planung vor Unwägbarkeiten nicht zu schützen. Führen unvorhersehbare und gravierende Veränderungen in den Lebensumständen zu einer Situation, die die Eheleute bei Testamentserrichtung nicht bedenken konnten, kann eine spätere Anpassung ausnahmsweise zulässig sein. Damit bleibt eine am tatsächlichen Willen der Erblasser orientierte und zugleich familienfreundliche Nachfolgegestaltung möglich.

OLG Köln, Beschluss vom 12.1.2026, 2 W 169/25 
 

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Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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