Gemeinschaftliches Ehegattentestament
Kernaussage
Ehegatten haben in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestamentihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tode eines Ehegatten verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten. Somit wird das Erbe vermindert. Dann stellt sich die Frage, ob das erbende Kind von dem Dritten die Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen kann. Mit der beantwortung befasste sich jüngst das Oberlandesgericht Hamm.
Sachverhalt
Der Kläger ist Erbe seines im Jahre 2014 im Alter von 97 Jahren verstorbenen Vaters und Erblassers. Dieser und die im Jahre 2005 verstorbene Mutter des Klägers hatten diesen in einem im Jahre 1961 errichteten gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tode der Mutter lernte der Vater die heute 78 Jahre alte Beklagte kennen, mit der er seit 2010 in einem Haushalt zusammenlebte. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Kläger mit der Beklagten im Jahre 2010 ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung. Bedingung war, dass die Beklagte den Vater bis zu dessen Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche stelle. In der Folgezeit übertrug der Vater der Beklagten verschiedene Vermögensgegenstände (Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen, Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 €. Aus diesen erhielt die Beklagte Dividenden in Höhe von ca. 23.500 €. Durch Barabhebungen erlangte die Beklagte weitere 50.000 € aus dem Vermögen des Erblassers. Der Kläger hatte von der Beklagten dieHerausgabe der genannten Vermögenswerte verlangt und gemeint, die Zuwendungen seien als sein Erbteil beeinträchtigende Schenkungen rückabzuwickeln. Er bekam Recht.