Wann gehören gelöschte GmbH und Liquidator wieder ins Handelsregister?
Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH hat doch noch Vermögen – was nun?
Eine aus dem Handelsregister gelöschte – also nicht mehr existente – GmbH und ihr Liquidator müssen grundsätzlich von Amts wegen dann wieder „neu“ im Handelsregister eingetragen werden, wenn das Gericht nach der Löschung der GmbH den Liquidator erneut ernennt, weil sich herausgestellt hat, dass doch noch Vermögen vorhanden ist, das verteilt werden muss. Die bloße (Wieder-)Ernennung des Liquidators genügt nicht, er muss auch im Handelsregister eingetragen werden. Dies entschied aktuell der Bundesgerichtshof.
Der Fall
Eine GmbH wurde im Jahr 2006 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Jahre später stellte sich heraus, dass doch noch Vermögen der GmbH vorhanden war, das an die ehemaligen Gesellschafter:innen verteilt werden musste. Deshalb bestellte das zuständige Amtsgericht im Jahr 2019 einen Nachtragsliquidator und beschränkte dessen „Wirkungskreis auf die Vertretung und die Wahrnehmung der Rechte der gelöschten Gesellschaft hinsichtlich des im Eigentum der Gesellschaft stehenden und im Grundbuch eingetragenen Grundbesitzes“, der einen Gesamtwert von rund 750.000 € hatte. Zwei Jahre später beantragte der Nachtragsliquidator die Wiedereintragung der GmbH ins Handelsregister sowie seine eigene Eintragung als Nachtragsliquidator. Dies tat er deshalb, weil das Grundbuchamt die Eintragung von Grundpfandrechten verweigerte und er – mangels Eintragung seiner Eigenschaft als Nachtragsliquidator im Handelsregister – seine Vertretungsberechtigung für die GmbH nicht nachweisen konnte. Nach mehreren Beschwerden gegen die Versagung der begehrten Wiedereintragung hatte der Nachtragsliquidator schließlich Erfolg.
Das sagt der Bundesgerichtshof dazu
Der gerichtlich ernannte Nachtragsliquidator und die GmbH als zu liquidierende Gesellschaft seien von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen, so die Richter:innen. Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet, ob eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft und ihre Liquidatoren wieder ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Hiervon kann nach verbreiteter Ansicht im Ausnahmefall aus pragmatischen Gründen abgesehen werden, wenn nur noch einzelne, schnell zu erledigende Abwicklungsmaßnahmen zu erfolgen haben und der Liquidationszweck eine Wiedereintragung nicht erfordert. So lag der Fall hier allerdings nicht: In Anbetracht des umfangreichen Vermögens von rund 750.000 € konnte keine Rede davon sein, dass der Liquidationszweck die Wiedereintragung der gelöschten GmbH und die Eintragung des Nachtragsliquidators im Handelsregister nicht erforderte, weil noch zahlreiche Abwicklungsmaßnahmen vorzunehmen waren.
Das muss man sich in der Praxis merken
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs leuchtet ein und bietet Klarheit im Rechtsverkehr. Grundsätzlich steht es nicht im Belieben des Gerichts, ob eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH und deren Liquidator wieder ins Handelsregister einzutragen sind. Stellt sich nach der Löschung der GmbH im Handelsregister heraus, dass noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, muss die Wiedereintragung erfolgen; der Gesetzeswortlaut ist insoweit ebenfalls eindeutig und bietet keine Anhaltspunkte für ein einschränkendes Normverständnis.