Was tun beim Ausscheiden eines Kommanditisten, der die Änderung im Handelsregister nicht unterschreiben will?
Ausnahme von der Regel
Grundsätzlich sind im Handelsregister einer KG u.a. die Kommanditist:innen namentlich und die Höhe ihrer Einlagen einzutragen; bei Änderungen ist das Handelsregister zu berichtigen. Beim Ausscheiden von Kommanditist:innen müssen alle Gesellschafter:innen – auch der ausgeschiedene Kommanditist – bei der entsprechenden Handelsregisteranmeldung mitwirken, das heißt unterschreiben. Verweigert der Ausgeschiedene seine Unterschriftsleistung, bedarf es seiner aktiven Mitwirkung ausnahmsweise dann nicht, wenn seine Mitwirkungspflicht vorher per Gerichtsbeschluss festgestellt wurde.
Der Fall
In einem vorangegangenen Rechtsstreit entschied ein Gericht über das Ausscheiden eines Kommanditisten aus „seiner“ KG und stellte dabei zugleich dessen Mitwirkungspflicht fest mit Blick auf die Anmeldung dieser Änderung beim Handelsregister. Anschließend wollten die übrigen Gesellschafter:innen das Ausscheiden des Kommanditisten anmelden. Weil der Ausgeschiedene die Mitwirkung verweigerte, reichten sie bei der Anmeldung auch die zuvor ergangene Gerichtsentscheidung über die festgestellte Mitwirkungspflicht ein. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit Verweis auf die fehlende Unterschrift des ausgeschiedenen Kommanditisten ab. Hiergegen legten die übrigen Gesellschafter:innen Beschwerde ein und bekamen recht.
Das Urteil: Gerichtlicher Beschluss über Ausscheiden „ersetzt“ Mitwirkung
Das Berliner Kammergericht stellte kurz und knapp klar, dass die Mitwirkung des (Alt-)Gesellschafters bei der Anmeldung seines Ausscheidens aus der KG nicht zwingend erforderlich sei, wenn ein Gericht dessen Mitwirkungspflicht rechtskräftig festgestellt habe. In diesem Fall sei es ausreichend, wenn die übrigen Gesellschafter:innen die Anmeldung einreichen.
Was gilt nun im Rechtsverkehr?
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, das Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr geben soll. Um Haftungsrisiken durch nicht korrekte Registereintragungen zu verhindern, müssen Gesellschaften und ihre Gesellschafter:innen ihre Handelsregistereintragungen immer auf dem aktuellen Stand halten und Änderungen zeitnah zur Eintragung anmelden. Hierbei haben grundsätzlich alle Gesellschafter:innen mitzuwirken. „Alle“ bedeutet, dass auch derjenige Gesellschafter partizipieren muss, den die Eintragung unmittelbar betrifft. Sollte dennoch einmal ein Gesellschafter das gemeinsame Handeln blockieren, ersetzt eine zuvor gerichtlich ergangene rechtskräftige Feststellung der Mitwirkungspflicht des Gesellschafters dessen tatsächliche Mitwirkung. Das für die Anmeldung zum Handelsregister zuständige Registergericht hat dann hinsichtlich der Eintragung keinen eigenen Beurteilungsspielraum mehr.