Zukünftige Auflösung einer GmbH heute schon zur Eintragung ins Handelsregister anmelden?
Auflösung in der Zukunft kann nicht zum Handelsregister angemeldet werden
Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH deren Auflösung, ist dies zur Eintragung ins Handelsregister der GmbH anzumelden. Die Anmeldung der Eintragung einer GmbH-Auflösung im Handelsregister ist allerdings dann unzulässig, wenn die Auflösung erst für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt beschlossen wurde. Dies stellte das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich unmissverständlich klar.
Der Gesellschafter wollte Auflösung vorzeitig ins Handelsregister eintragen lassen
Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH beschloss im Mai 2021 die Auflösung seiner GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021. Zeitgleich beschloss er sein eigenes Ausscheiden als Geschäftsführer sowie seine Bestellung zum alleinigen Liquidator. Das Registergericht wies den am selben Tag eingereichten Antrag auf Eintragung als verfrüht ab, da sich die Anmeldung auf ein künftiges Ereignis bezog (Auflösung der GmbH, Ausscheiden des Geschäftsführers und Bestellung zum Liquidator mit Ablauf des 31.12.2021). Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
Frankfurter Oberlandesgericht: Eintragungen „auf Vorrat“ sind unzulässig!
Die Richter:innen bestätigten die Ansicht des Registergerichts, dass eine Eintragung zukünftig eintretender Ereignisse unterbleiben soll. Grund dafür ist, dass das Handelsregister generell über gegenwärtige Tatsachen und Rechtsverhältnisse Auskunft gibt. Demzufolge ist eine Handelsregisteranmeldung nur in Bezug auf solche Vorgänge möglich, die entweder bereits eingetreten sind (deklaratorische, das heißt bekannt gebende Wirkung) oder die erst mit der Eintragung wirksam werden (konstitutive, das heißt rechtsbegründende Wirkung). Das Gericht merkte noch an, dass es ferner nicht die Aufgabe der Registergerichte sei, die Bearbeitung von Anmeldungen so lange aufzuschieben, bis das Ereignis eingetreten sei. Auch bestehe dann das Risiko, dass eine Gesellschaft den Beschluss zwischenzeitlich ändere oder rückgängig mache. Weil die Eintragung der Auflösung einer GmbH ohnehin lediglich der Bekanntgabe diene und die Auflösung unabhängig von der Handelsregistereintragung wirksam werde, bestehe grundsätzlich auch kein Rechtsschutzbedürfnis nach einer vorzeitigen Eintragung: Die GmbH könne die Anmeldung auch erst dann vornehmen, wenn die Auflösung erfolgt sei.
Eintragungen immer erst dann anmelden, wenn es zeitlich geboten ist
Die Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichts ist richtig. Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, das wichtige Unternehmensinformationen über die im Register eingetragenen Gesellschaften enthält und Transparenz und Sicherheit im Geschäftsverkehr geben soll. Daher dürfen Dritte grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregisters vertrauen. Gesellschaften sind deswegen gesetzlich verpflichtet, wesentliche Änderungen (z.B. den Wechsel im Gesellschafterbestand, in der Geschäftsführung, in der Rechtsform oder wie hier die Auflösung) beim zuständigen Handelsregister anzumelden. Wären diese Anmeldungen vorzeitig möglich, könnte das betreffende Registergericht nicht prüfen, ob die konkret angemeldete Tatsache später auch tatsächlich eingetreten ist. Diese Unsicherheit ist im Rechtsverkehr nicht hinnehmbar. Zwar ist es zulässig, die Auflösung einer GmbH erst für die Zukunft zu beschließen, allerdings muss mit der entsprechenden Anmeldung bis zum Auflösungstag abgewartet werden; das spart Zeit und unnötige Gerichtskosten.