Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025
Auswirkungen durch Koalitionsbruch
Mit dem Bruch der Ampelkoalition war zunächst unklar, ob und welche Gesetzesinitiativen im Jahr 2024 noch Einzug in die jeweiligen Steuergesetze finden werden. Nach dem sogenannten Diskontinuitätsgrundsatz verfallen laufende Gesetzgebungsverfahren, wenn diese durch den Bundestag bis zum Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode nicht final beschlossen werden. Gesetzgebungsverfahren, die bereits den Bundestag durchlaufen haben, bei denen jedoch noch die Zustimmung des Bundesrates aussteht, können durch den Bundesrat auch nach der Auflösung des Bundestages weiterhin verabschiedet werden.
Während das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz bereits vor dem Bruch der Ampelkoalition im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 sowie dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 noch im November seine Zustimmung erteilt. Trotz bestehender Minderheitsregierung hat der Bundestag im Dezember auch noch das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das Regelungen zur Abmilderung der „kalten Progression“ für die Jahre 2025 und 2026 vorsieht. Dafür hat der Bundesrat kurz vor Ende des Jahres ebenfalls noch grünes Licht gegeben. Auch wenn in den verabschiedeten Gesetzen nicht sämtliche ursprünglich geplanten Maßnahmen enthalten sind, konnten zumindest alle wichtigen steuerlichen Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2024 noch abgeschlossen werden. Weitere steuerliche Gesetzesänderungen sind erst nach der Bundestagswahl zu erwarten.
Die sich zum Jahreswechsel 2024/2025 ergebenden Änderungen waren facettenreich. Einige dieser Änderungen bzw. Neuerungen werden nachfolgend vorgestellt:
Bürokratieabbau und steuerliche Vereinfachungen
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sind gesetzliche Rahmenbedingungen verabschiedet worden, um die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens voranzutreiben und bürokratische Hürden abzubauen. So wurden beispielsweise die Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden angepasst. Hiernach wird es der Finanzverwaltung zukünftig möglich sein, Steuerbescheide in einem viel umfangreicheren Ausmaß elektronisch bekannt geben zu können. Bislang hat eine elektronische Bekanntgabe stets die Einwilligung des Empfängers vorausgesetzt. Ab dem Jahr 2026 soll dies auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers möglich sein. Der Gesetzgeber hat insoweit aber eine sogenannte Widerspruchslösung vorgesehen, nach der ein Steuerpflichtiger der elektronischen Bekanntgabe widersprechen kann. Die Neuerungen stehen unter dem Vorbehalt der technischen Umsetzung durch die Finanzverwaltung.
Im Rahmen des Abbaus bürokratischer Hürden sind auch die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt worden. Dies gilt ebenso für die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen. Für u.a. Handelsbücher und Jahresabschlüsse gilt hingegen weiterhin eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist. Auch die für Geschäftsbriefe geltende Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren hat sich nicht verändert.
Mit dem BEG IV ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ermächtigt worden, Freistellungsbescheinigungen zur Abstandnahme des Kapitalertragsteuerabzugs auf bis zu fünf Jahre auszustellen. Bislang galt hier eine Geltungsdauer von drei Jahren. Solche Freistellungsbescheinigungen werden regelmäßig bei grenzüberschreitenden Dividendenausschüttungen zwischen verbundenen Unternehmen eingeholt, um insbesondere den unterjährigen Liquiditätsabfluss der vollen Kapitalertragsteuer zu vermeiden.
Formerleichterungen bei Arbeitsverträgen
Ab 2025 können unbefristete Arbeitsverträge elektronisch abgeschlossen und digital signiert werden. Dies erleichtert den Abschluss der Verträge und reduziert den administrativen Aufwand. Arbeitnehmende können jedoch weiterhin verlangen, dass ihnen die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen in schriftlicher Form erteilt wird. Darüber hinaus gelten diese Formerleichterungen nicht für die in § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen, also z.B. im Bau- oder Gaststättengewerbe. In diesen Branchen müssen die Arbeitsbedingungen weiterhin in Schriftform zur Verfügung gestellt werden. Die Erleichterungen gelten nicht für befristete Arbeitsverträge.
Anhebung des Grundfreibetrags sowie des Kindergeldes/Kinderfreibetrags und mehr Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten absetzbar
Zur Abmilderung der „kalten Progression“ wurde der Grundfreibetrag für die Jahre 2024 bis 2026 angehoben. Die Anpassung für 2024 erfolgte noch im Dezember mit Rückwirkung für das gesamte Kalenderjahr. Ab dem Jahr 2025 zahlen Steuerpflichtige bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.096 € (bisher 11.784 €) keine Einkommensteuer. Für Verheiratete gilt der doppelte Grundfreibetrag von 24.192 €.
Der Grundfreibetrag wird sich ab dem Jahr 2026 auf 12.348 € und für Verheiratete auf 24.696 € erhöhen. Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % findet ab dem Jahr 2025 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 € Anwendung. Für Verheiratete gilt dies erst ab einem zu versteuernden Einkommen ab 136.860 €. Ab dem Jahr 2026 erhöht sich die Grenze des Spitzensteuersatzes dann auf 69.799 € bzw. 139.598 €.
Neben der Anhebung des Grundfreibetrags steigt ab dem 1.1.2025 auch das Kindergeld. Dieses wird monatlich dann 255 € je Kind betragen (Anhebung von 5 €). Ab dem 1.1.2026 ist eine erneute Anhebung um 4 € auf 259 € je Kind vorgesehen. Der Kinderfreibetrag steigt durch die Neuregelung zunächst um 60 € und dann noch einmal um 156 €. Der Kindersofortzuschlag für einkommensschwache Familien, die Anspruch auf Sozialleistungen haben, steigt einmalig 2025 um 5 €.
Kinderbetreuungskosten können in der Steuererklärung in größerem Umfang als bisher als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zukünftig können 80 % der Aufwendungen, bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 €, angesetzt werden. Voraussetzung: Das angegebene Kind gehört zum Haushalt, hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder es ist vor dem 25. Lebensjahr eine Behinderung eingetreten.
Unterhalt und Pflege- und Betreuungskosten – nur noch als Überweisung absetzbar
Zahlungen für den Unterhalt des Kindes an den Ex-Partner oder für pflegebedürftige Eltern können in der Regel als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden. Das JStG 2024 ermöglicht dies allerdings nur noch, wenn die Unterhaltszahlungen per Überweisung (unbar) bezahlt werden.
Kosten, die bei der häuslichen Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das ist ab 2025 nur noch dann möglich, wenn sowohl die Rechnung z.B. eines Pflegedienstes vorliegt als auch die Zahlung per Überweisung auf dessen Konto erfolgt.
Neues zu Betriebsveranstaltungen
Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen führen bei den Arbeitnehmenden zu Arbeitslohn. Der Arbeitslohn bleibt für zwei Veranstaltungen jährlich steuerfrei, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmenden offensteht und der Freibetrag von 110 € nicht überschritten wird. Wird der Freibetrag überschritten oder gibt es mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr, darf der Arbeitgeber den Restbetrag mit 25 % pauschal versteuern und es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Die Pauschalversteuerung führt nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn die Pauschalversteuerung erst nach dem 28. Februar des Folgejahres vorgenommen wird. Empfehlung: Teilnehmerliste und Kostenübersicht frühzeitig zusammenstellen und die Pauschalsteuer umgehend nach der Veranstaltung anmelden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.4.2024).
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Pauschalversteuerung: Diese ist auch dann möglich, wenn nur ein Teil der Belegschaft teilnehmen darf, solange es sich um eine betriebliche Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.3.2024).
Einführung der E-Rechnung
Bereits mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungen (sogenannte E-Rechnung) beschlossen. Hiervon betroffen ist jeder im Inland ansässige Unternehmer, der Rechnungen an andere inländische Unternehmer ausstellt oder diese empfängt. Auch Gutschriften, bei denen der Leistungsempfänger die Rechnung erstellt, sind hiervon betroffen. Für Leistungen an Privatpersonen bzw. Kunden, die keine Unternehmer sind, besteht zunächst keine E-Rechnungspflicht. Auch für grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen ergeben sich zunächst keine Änderungen. Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht gelten für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Leistungen sowie Ausgangsrechnungen von Kleinstunternehmen. Diese Rechnungen können weiterhin auf Papier oder als PDF-Datei versendet werden.
Die E-Rechnungspflicht gilt grundsätzlich ab dem 1.1.2025. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen ab diesem Tag in der Lage sein muss, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Für den Versand von E-Rechnungen gibt es hingegen Übergangsregelungen.
Bis zum 31.12.2026 kann statt der E-Rechnung auch eine Papierrechnung oder – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – eine Rechnung in einem anderen elektronischen Format (z.B. PDF) ausgestellt werden. Im Jahr 2027 gilt dies nur noch, wenn der Gesamtumsatz des ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat. Bis zum 31.12.2027 können zudem die sogenannten EDI-Verfahren weitergenutzt werden. Spätestens ab dem 1.1.2028 muss in allen Fällen auf den Versand von E-Rechnungen umgestellt sein.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) eine Steuerbefreiung vor. Bislang galt es zu unterscheiden, welche PV-Anlage mit welcher Bruttonennleistung auf welchem Gebäude installiert worden ist. Durch das JStG 2024 ist die Steuerbefreiung gebäudeartenübergreifend von zum Teil 15 kW (peak) Bruttonennleistung auf 30 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit erhöht worden. Werden mehrere PV-Anlagen durch einen Steuerpflichtigen oder eine Mitunternehmerschaft betrieben, ist eine Höchstgrenze von insgesamt 100 kW (peak) zu beachten. Die Neuerungen gelten einheitlich für alle PV-Anlagen mit Anschaffungsdatum ab 2025.
Aufhebung der besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Kapitalerträge (u.a. Termingeschäfte)
Im Bereich der Kapitalerträge sind die bislang bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte und Forderungsausfälle des Privatvermögens gestrichen worden. Die bisherige Regelung sah vor, dass Verluste aus Termingeschäften oder aus der Uneinbringlichkeit privater Kapitalforderungen jährlich nur bis zu einem Betrag von 20.000 € mit Gewinnen verrechnet werden konnten. Diese betragsmäßige Einschränkung ist aufgrund eines beim Bundesfinanzhof geführten Verfahrens nun aufgehoben worden und gilt für sämtliche Steuerveranlagungen, die nach den verfahrensrechtlichen Grundsätzen noch änderbar sind. Die gesonderten Verrechnungskreise für Aktienverluste oder sonstige Verluste aus Kapitalvermögen sind hiervon nicht betroffen.
Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile
Durch das JStG 2024 wurde erstmalig eine Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile eingeführt. Von der Neuregelung werden grundsätzlich alle Arten von Investmentanteilen erfasst, insbesondere Spezial-Investmentfonds und ETFs. Die Wegzugsbesteuerung knüpft an die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers aufgrund seiner Wohnsitzaufgabe an. Schädlich ist auch die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder die sonstige Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Von der Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile werden nun Sachverhalte erfasst, in denen ein Anleger zunächst einen entsprechenden Wegzugstatbestand verwirklicht und hierbei in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war oder über ein Investitionsvolumen (Anschaffungskosten) von mindestens 500.000 € je Fonds bzw. ETF verfügt hat. Die Wegzugsbesteuerung führt insoweit zu einer fiktiven Veräußerung und Besteuerung der Wertsteigerungen im Zeitpunkt des Wegzugs. Eine breite Diversifizierung kann die Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile vermeiden, wenn die maßgebenden Schwellen hierbei nicht überschritten werden.
Steuerneutraler Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss aus November 2023 eine Umstrukturierungsnorm des EStG zur Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter als verfassungswidrig erklärt. Die Umstrukturierungsnorm hat bislang den Transfer einzelner Wirtschaftsgüter (z.B. von Grundstücken) zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschafter:innen sowie zwischen den Gesellschafter:innen untereinander steuerneutral begünstigt. Als hierzu vergleichbare Fallkonstellation löste der Wirtschaftsguttransfer zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften hingegen eine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven (Wertsteigerungen) aus. Mit dem JStG 2024 ist nun ein weiterer Transfertatbestand eingeführt worden, der die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften steuerneutral ermöglicht. Die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten sowie zwischen nicht beteiligungsidentischen Personengesellschaften ist weiterhin nicht begünstigt. Insoweit sind Gestaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die für Grundstücke beispielsweise über eine Rücklagenbildung (§ 6b EStG) erreicht werden können.
Verschärfung der Körperschaftsklauseln
Mit dem JStG 2024 sind zudem die Vorschriften zu den sogenannten Körperschaftsklauseln verschärft worden. Hierbei handelt es sich um steuerliche Sperrfristregelungen, die regelmäßig nach der steuerneutralen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter oder Vermögenseinheiten zu beachten sind. Mithilfe der Körperschaftsklauseln soll sichergestellt werden, dass steuerneutrale Vermögensübertragungen nicht unter Ausnutzung von Statusverbesserungen erfolgen. Hierbei hat der Gesetzgeber insbesondere den Fall im Blick, dass vormals über den höheren Einkommensteuertarif zu besteuernde Wertsteigerungen durch einen Regimewechsel in den niedrigeren Körperschaftsteuertarif verlagert und dort besteuert werden könnten. Durch die verschärfenden Regelungen ist zukünftig auch dann ein Sperrfristverstoß anzunehmen, soweit sich ein Anteil an einer anderen Körperschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit bereits vor der steuerneutralen Übertragung eine Körperschaft ideell an dem übertragenen Wirtschaftsgut beteiligt war und insoweit keine Statusverbesserung der stillen Reserven vom Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime stattfindet.
Niedrigerer Wert bei der Grundsteuer
Bei der Grundsteuer besteht ab sofort die Möglichkeit, den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert durch einen wesentlich niedrigeren gemeinen Wert zu entkräften. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann beispielsweise ein Verkehrswertgutachten oder ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden.
Grundstückszurechnung im Grunderwerbsteuerrecht
Die grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken war bislang äußerst komplex. Hintergrund war insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die gerade in mehrstufigen Beteiligungs- und Konzernstrukturen teils zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten geführt hat. Durch das JStG 2024 ist nun erstmals eine explizite Regelung zur grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundbesitz eingeführt worden. Hiernach wird einer Gesellschaft ein Grundstück für grunderwerbsteuerliche Zwecke nur dann zugerechnet, wenn sie dieses selbst aufgrund eines bestimmten grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgangs (z.B. eines Kaufs) erworben hat. Eine doppelte Zurechnung desselben Grundstücks zu mehreren Gesellschaften, wie es vor der Gesetzesänderung noch möglich war, scheidet hiernach zumindest im Regelfall aus.
Gescheiterte Vorhaben und Ausblick
Bereits mit dem Wachstumschancengesetz sollte eine Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen eingeführt werden, die insbesondere durch die Fraktionen der SPD und der Grünen vorangetrieben wurde. Diese Gesetzesinitiative ist damals gescheitert. Der Vorschlag wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerfortentwicklungsgesetzes erneut diskutiert, vom Bundestag jedoch abschließend nicht mehr beschlossen. Dies gilt ebenso für die steuerlichen Anreize im Bereich der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Reformierung des Sammelpostens und der geringwertigen Wirtschaftsgüter sowie für die Überführung der Lohnsteuerklassenkombination III und V in ein reformiertes Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV. All diese Gesetzesvorhaben wurden nicht mehr final durch den Bundestag beschlossen, sodass diese Initiativen mit Ablauf der Legislaturperiode grundsätzlich verfallen werden.
Wenngleich die steuerlichen Änderungen zum Jahresende wieder einmal sehr vielfältig waren, blieben die erhofften Anreize zur Investition in Innovation und Wachstum aus. Es bleibt zu hoffen, dass eine neue Bundesregierung insoweit Maßnahmen ergreifen wird, die die Wirtschaft stärken und Investitionen wieder attraktiver machen.