JStG 2024: Besteuerung virtuell angebotener Veranstaltungen
Ziel der Neuregelung
Die EU ist bestrebt, Umsätze dort zu versteuern, wo sie „verbraucht“ werden (Bestimmungslandprinzip). Das JStG 2024 setzt insoweit die Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) um.
Neuregelung
Veranstaltungsleistungen
- Ab dem 1.1.2025 ist bei Veranstaltungen, die an Nichtunternehmer:innen erbracht werden (B2C), zu unterscheiden, ob die Teilnahme offline oder online bzw. virtuell erfolgt.
- Sofern die Teilnahme offline stattfindet, erfolgt die Besteuerung wie bisher dort, wo der leistende Unternehmer tätig wird.
- Erfolgt die Teilnahme dagegen virtuell, so ist die Veranstaltung dort zu besteuern, wo der Kunde sitzt.
Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen
- Ab dem 1.1.2025 ist bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen an Unternehmer bzw. nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, die mit einer USt-IdNr. auftreten (B2B), zu unterscheiden, ob die Teilnahme offline oder online bzw. virtuell erfolgt.
- Sofern die Teilnahme offline erfolgt, ist die Einräumung der Eintrittsberechtigung dort zu besteuern, wo der leistende Unternehmer tätig wird.
- Erfolgt die Teilnahme dagegen virtuell, so ist die Einräumung der Eintrittsberechtigung dort zu besteuern, wo der Kunde sitzt.
Folgen
Das Angebot und die zutreffende Fakturierung solcher Veranstaltungen werden komplizierter. Es muss nun zusätzlich differenziert werden, in welcher Form die Teilnahme erfolgt (vor Ort oder virtuell). Sofern die Teilnahme virtuell erfolgt, ist eine einheitliche Bestimmung des Leistungsorts für alle Teilnehmer:innen nicht mehr möglich, sondern es muss der Ort für jeden virtuell Teilnehmenden separat bestimmt werden.
Bei Veranstaltungsleistungen für Privatpersonen (B2C) muss der Wohnsitz der virtuell zugeschalteten Teilnehmer:innen ermittelt werden, um die korrekte Besteuerung sicherzustellen. Dies entspricht der Ortsbestimmung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Dennoch ist die Unterscheidung wichtig, da nur für Dienstleistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden, Vermutungsregeln hinsichtlich des Wohnsitzes der Teilnehmer:innen bestehen. Da die virtuelle Teilnahme aus einer Veranstaltungsleistung in der Regel keine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung darstellt, sind hier Konflikte mit der Finanzverwaltung nicht ausgeschlossen. Es ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung kurzfristig Stellung bezieht, wie der Nachweis des Wohnsitzes zu erbringen ist.
Werden derartige Veranstaltungen im Inland angeboten, so sorgt die virtuelle Teilnahme von B2C-Kunden mit Wohnsitz im EU-Ausland nun dafür, dass der Umsatz im EU-Ausland zu besteuern ist. Im Regelfall können diese Umsätze im OSS-Verfahren deklariert und so die Registrierung und Deklaration im jeweiligen EU-Ausland vermieden werden. Um dies zu nutzen, muss die Registrierung zum OSS-Verfahren rechtzeitig erfolgen.
Bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen an Unternehmer:innen, die im EU-Ausland sitzen und virtuell teilnehmen, wird zukünftig die Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erforderlich sein.
Anbieter solcher Veranstaltungen müssen jetzt die korrekte Besteuerung ab 2025 sicherstellen. Gerne unterstützen Sie unsere Expert:innen hierbei.
Kunden solcher Veranstaltungen sollten gerade zu Beginn des Jahres 2025 prüfen, ob die Rechnungen hierfür korrekt ausgestellt sind.
JStG 2024: BR-Drs. 529/24