Jahressteuergesetz 2024 – umsatzsteuerliche Änderungen

Gestrichene Vorhaben

Nicht umgesetzt werden die folgenden Änderungen, die noch im Entwurf enthalten waren: 
Neuregelung der Steuerbefreiungen für Finanzdienstleistungen und sportliche Dienstleistungen.

Sonstige wichtige Änderungen gegenüber dem Entwurf

Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)

Die Vorschrift wird nun weniger umfassend als bisher geplant geändert. Insbesondere bleibt das bisherige Bescheinigungsverfahren bestehen. Unverändert wird die Anwendung der Steuerbefreiung erweitert. Prüfen Sie daher, ob sich durch die Neuregelungen Änderungen für Sie ergeben, wenn Sie Bildungsleistungen erbringen.

Vorsteuerabzug aus Leistungen von Ist-Versteuerern – neue Anforderungen an Rechnungen (§§ 15 Abs. 1 und 14 Abs. 4 UStG, §§ 33, 34a UStDV)

Zukünftig ist der Vorsteuerabzug aus Leistungen von Ist-Versteuerern erst zulässig, wenn die Zahlung hierfür geleistet wird. Damit der Leistungsempfänger überhaupt weiß, dass er Leistungen von einem Ist-Versteuerer erhält, wird eine neue Pflichtangabe für diese Rechnungen eingeführt: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“. 
Die Regelung selbst bleibt bestehen; ihre erstmalige Anwendung wird verschoben. Sie gilt nunmehr für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.
Damit sind Gestaltungen, die das bewusste Ausnutzen des Timelags zwischen dem Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger und der Abführung der Umsatzsteuer beim Ist-Versteuerer zum Ziel haben, vorerst weiter möglich.

Fazit

Spätestens jetzt sollten Sie sich mit den Änderungen auseinandersetzen und prüfen, ob Sie hiervon betroffen sind und ob Handlungsbedarf für Sie besteht. Insoweit verweisen wir ergänzend auf unseren Beitrag zum Entwurf des Gesetzes unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Änderungen. Unsere Expert:innen unterstützen Sie hierbei gerne bei Bedarf. Ergänzend werden wir im Blog in den nächsten Wochen darüber hinaus einzelne Regelungen (z.B. die Kleinunternehmerregelung) noch detailliert darstellen, um Ihnen aufzuzeigen, was sich für Sie ändert.

BT-Drucksache 20/13419 vom 16.10.2024

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Uwe Inkemann

Steuerberater

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Oliver Lohmar, LL.M.

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