Organschaft: Organisatorische Eingliederung über Mitarbeiter
Rechtslage
Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist die finanzielle, wirtschaftliche sowie organisatorische Eingliederung. Die organisatorische Eingliederung setzt in der Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus. Daneben kann sich die organisatorische Eingliederung auch ergeben, wenn Mitarbeiter:innen des Organträgers als Geschäftsführer:innen der Organgesellschaft tätig sind.
Keine leitenden Angestellten im Vorstand
Die Klägerin, eine AG, ist im Bankensektor tätig. Sie ist Alleinaktionärin der A-AG. Einzige Tätigkeit der A-AG ist die steuerfreie Vermietung von zwei Immobilien an die Klägerin.
Der Vorstand der A-AG bestand aus zwei Mitarbeiter:innen aus dem Facility Management der Klägerin. Diese waren weder Mitglied des Vorstands noch des Aufsichtsrats der Klägerin und dort auch nicht als leitende Angestellte im arbeitsrechtlichen Sinne tätig. Strittig war, ob hierdurch die A-AG in die Klägerin organisatorisch eingegliedert war, wodurch sich der Klägerin ein zusätzlicher Vorsteuerabzug eröffnen würde.
Bundesfinanzhof: Organträger muss seinen Willen gegenüber Organgesellschaft gesellschaftsrechtlich durchsetzen können
Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt der Bundesfinanzhof: Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft erfordert, dass der Organträger in der Lage sein muss, seinen Willen bei der Organgesellschaft durchzusetzen. Dies ist laut Bundesfinanzhof bei der Bestellung von einfachen Mitarbeiter:innen anders als bei leitenden Mitarbeiter:innen des potenziellen Organträgers als Mitglieder des Vorstands der Tochtergesellschaft nicht gegeben, da die Muttergesellschaft ihre Weisungen nicht gesellschaftsrechtlich durchsetzen kann.
Organisatorische Eingliederung genau prüfen
Sofern nicht der „Idealfall“ der Personenidentität der Leitungsgremien von Mutter- und Tochtergesellschaft vorliegt, ist immer genau zu prüfen, ob eine organisatorische Eingliederung vorliegt. Im Zweifel sollte dies mit dem Finanzamt abgestimmt bzw. offen kommuniziert werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.3.2024 – V B 67/22