Umsatzsteuerliche Organschaft: Bundesfinanzhof zur mittelbaren wirtschaftlichen Eingliederung

Zugrundeliegender Fall

Klägerin war eine GmbH, die Immobilien vermietete und verwaltete. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war G. G war Einzelunternehmer. Gegenstand seines Unternehmens war der Erwerb von Immobilien. Die Klägerin verwaltete 1.840 Immobilien, davon zwölf von G. Ihre Büroräume mietete die Klägerin von einer GbR, an der G zu 95 % beteiligt war. Zudem war die Klägerin Teil der „V-Gruppe“, die aus mehreren Unternehmen bestand, die Dienstleistungen im Immobilienbereich anboten.

Strittig war, ob die Klägerin Organgesellschaft des G war. Das Finanzamt versagte dies, da keine wirtschaftliche Eingliederung gegeben sei. Das Sächsische Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts.

Hinweise des Bundesfinanzhofs für die Annahme einer Organschaft 

Der Bundesfinanzhof weist zunächst auf folgende Grundsätze hin: Für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft reicht – bei einer deutlich ausgeprägten finanziellen und organisatorischen Eingliederung – eine weniger deutlich zutage tretende wirtschaftliche Eingliederung aus. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen aufeinander abgestimmt sein und sich fördern. Es bedarf mehr als nur unerheblicher Beziehungen; eine Abhängigkeit der Organgesellschaft vom Organträger ist hingegen nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich nicht nur aus der unmittelbaren Beziehung zum Organträger ergeben, sondern auch mittelbar aus der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen der Organgesellschaften.

Die Verwaltung der Immobilien durch die Klägerin für G begründet grundsätzlich keine wirtschaftliche Eingliederung, da es sich um eine standardisierte Dienstleistung handelt, ebenso wie z.B. die Finanzbuchhaltung. Etwas anderes ergibt sich, wenn die Verwaltung für die Klägerin bedeutend ist. Hierzu reichen die Feststellungen des Finanzgerichts nicht aus, da diese sich nur auf einen Stichtag bezogen. Ebenso hat das Finanzgericht nicht geprüft, ob sich die wirtschaftliche Eingliederung mittelbar über die „V-Gruppe“ ergibt. Hierzu müsste die Klägerin mit anderen Gesellschaften der „V-Gruppe“ wirtschaftlich verflochten sein, die zudem Organgesellschaften des G sein müssten.

Konsequenzen

Der Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Eingliederung. Diese kann auch mittelbar über Schwestergesellschaften erfolgen. Dies ist bei der Prüfung des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu beachten.

Bundesfinanzhof vom 11.5.2023 – V R 28/20

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