Neuer Betriebsstättenerlass: Mehr Klarheit für moderne Unternehmensstrukturen

Nationaler Betriebsstättenbegriff: Klarstellungen mit praktischer Relevanz

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 18.6.2026 ein neues Schreiben zum Begriff und zur Begründung einer Betriebsstätte im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht. Das finale Schreiben entspricht in weiteren Teilen dem vorab vorgelegten Entwurf (Blogbeitrag vom 19.3.2026).

Der Erlass enthält praxisrelevante Ausführungen zum nationalen Betriebsstättenbegriff. Das BMF bestätigt zwar, dass insbesondere örtliche Festigkeit, zeitliche Festigkeit und Verfügungsmacht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zueinander in Wechselwirkung stehen können. Gleichzeitig wird aber ausdrücklich klargestellt, dass jedes Tatbestandsmerkmal für sich erfüllt sein muss. Die Gesamtwürdigung ersetzt damit nicht die Prüfung der einzelnen Voraussetzungen.

Praktisch bedeutsam ist zudem die Präzisierung zur zeitlichen Festigkeit. Während der Entwurf noch von einer Dauer von „mehr als sechs Monaten“ ausging, genügt nach der Finalfassung bereits eine Beziehung zur Erdoberfläche von mindestens sechs Monaten. Damit können künftig auch exakt sechs Monate – beispielsweise als Laufzeit eines Mietvertrages – ausreichen.

Zugleich betont der Erlass die Trennung zwischen nationaler und abkommensrechtlicher Prüfung. Zunächst ist nach §§ 12 und 13 AO zu prüfen, ob eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter vorliegt; erst danach stellt sich die Frage nach einer Einschränkung durch ein DBA. Diese Prüfungsreihenfolge bleibt insbesondere relevant, wenn abkommensrechtlich keine Betriebsstätte vorliegt, etwa für lohnsteuerliche Zwecke.

Tätigkeiten in fremden Räumen und Geschäftsleitungsstrukturen

Der Erlass konkretisiert außerdem die Rechtsprechung zu Tätigkeiten in fremden Räumen. Die bloße Tätigkeit in Räumen eines Kunden oder Geschäftspartners genügt regelmäßig nicht. Zugleich wird aber deutlich, dass kein fest zugewiesener konkreter Schreibtisch erforderlich ist: Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits ein Desk-Sharing-Modell ausreichen, wenn dem Unternehmen verlässlich eine geeignete Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung steht und sich darin eine hinreichende Verwurzelung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt.

Von erheblicher praktischer Bedeutung sind auch die Ausführungen zur Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Das BMF betont, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung grundsätzlich nur an einem Ort liegen kann. Maßgeblich ist dabei nicht jede einzelne Leitungsentscheidung, sondern der Ort, an dem die wesentlichen laufenden Geschäftsführungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden. Für grenzüberschreitend tätige Geschäftsführer und internationale Managementstrukturen bleibt dies ein zentrales Risikofeld.

Homeoffice: nationale und abkommensrechtliche Sicht unterscheiden

Die größte Aufmerksamkeit erhalten die Aussagen zur Homeoffice-Betriebsstätte. Der Erlass bestätigt zunächst die bisherige nationale Sichtweise: Allein die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Homeoffice begründet regelmäßig noch keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Ausschlaggebend ist insbesondere die Frage der Verfügungsmacht über die privaten Räumlichkeiten.

Anders stellt sich die Situation auf DBA-Ebene dar. Hier übernimmt das BMF die 2025 veröffentlichten OECD-Grundsätze (Blogbeitrag vom 4.12.2025). Danach soll ein Homeoffice grundsätzlich nicht als Betriebsstätte anzusehen sein, wenn dort weniger als 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums erbracht werden. Wird diese Schwelle überschritten, kommt es darauf an, ob die Tätigkeit im jeweiligen Staat aus geschäftlichen Gründen erfolgt oder lediglich auf persönlichen Präferenzen des Mitarbeiters beruht.

Für deutsche Unternehmen mit Mitarbeitern im Ausland ist dies besonders relevant. Der Erlass zeigt, dass die Finanzverwaltung diese OECD-Wertungen jedenfalls für die Beurteilung von Homeoffice-Sachverhalten im DBA-Kontext übernimmt.

OECD-Kommentierung: Mehr Antworten, aber nicht überall

Die vielleicht spannendste Aussage des Erlasses betrifft nicht das Homeoffice selbst, sondern die Heranziehung des OECD-Musterkommentars. Das BMF bezeichnet die neuen OECD-Ausführungen zur Homeoffice-Betriebsstätte ausdrücklich als „klarstellend“ und erklärt sie für die Auslegung „im Anwendungszeitpunkt“ für maßgeblich.

Daraus lässt sich ableiten, dass die Finanzverwaltung diese OECD-Wertungen offenbar auch bei bereits bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigen will und sich – wie bereits in der Vergangenheit – für eine dynamische Auslegung des OECD-Musterkommentars ausspricht. Für die Praxis ist das eine wichtige Aussage.

Offen bleibt allerdings, ob dieser Ansatz auch für andere Bereiche des Betriebsstättenrechts gelten soll. An zahlreichen Stellen verweist das BMF ebenfalls auf den OECD-Musterkommentar, ohne jedoch ausdrücklich zu erläutern, ab welchem Zeitpunkt und für welche DBA die jeweiligen OECD-Positionen maßgeblich sein sollen.

Vertreterbetriebsstätte, Bau- und Montagebetriebsstätten

Enttäuschend knapp fallen die Aussagen zur Vertreterbetriebsstätte aus. Zwar stellt das BMF klar, dass der ständige Vertreter nach § 13 AO und die Vertreterbetriebsstätte nach Art. 5 OECD-MA nicht deckungsgleich sind. Offen bleibt jedoch, ob die neueren OECD-Wertungen zur „führenden Rolle“ beim Vertragsabschluss auch bei älteren DBA Anwendung finden sollen oder nur bei Abkommen, die diese Formulierung ausdrücklich übernommen haben.

Weitere wichtige Klarstellungen betreffen Bau- und Montagebetriebsstätten. Hervorzuheben ist insbesondere die Aussage, dass eine reine und ausschließliche Bau- oder Montageüberwachung grundsätzlich keine Betriebsstätte begründet. Außerdem konkretisiert der Erlass die Voraussetzungen für die Zusammenfassung mehrerer Projekte.

Ebenfalls erstmals ausführlicher behandelt wird die Anti-Fragmentierungsklausel. Sie soll verhindern, dass Unternehmen oder verbundene Unternehmen ihre Tätigkeiten künstlich auf mehrere Einheiten oder feste Geschäftseinrichtungen aufteilen, um jeweils nur noch vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten auszuüben und so eine abkommensrechtliche Betriebsstätte zu vermeiden. Das BMF betont insoweit die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung: Unter bestimmten Voraussetzungen sind die aufgespaltenen Tätigkeiten zusammen zu würdigen. Zugleich gilt die Klausel nur, wenn das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen eine entsprechende Regelung tatsächlich enthält.

Fazit

Der neue Betriebsstättenerlass schafft in vielen Bereichen mehr Struktur und Orientierung. Besonders relevant sind die Klarstellungen zum nationalen Betriebsstättenbegriff, zu Tätigkeiten in fremden Räumen, zu Geschäftsleitungsstrukturen sowie zu Homeoffice- und Vertreterkonstellationen. Gleichzeitig zeigt der Erlass, dass Betriebsstättenrisiken heute weit über klassische Niederlassungen hinausgehen. Offen bleiben allerdings wichtige Fragen zur zeitlichen Anwendbarkeit neuer OECD-Wertungen. Gerade hier hätte das BMF an einigen Stellen für zusätzliche Rechtssicherheit sorgen können.

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