Homeoffice im Ausland: Wann entsteht eine Betriebsstätte? OECD aktualisiert Musterkommentar

 

Remote Work über Ländergrenzen ist Alltag. Viele Unternehmen fragen sich, ob das ausländische Homeoffice zur steuerlichen Betriebsstätte wird – mit Registrierungs- und Steuerpflichten.

Am 19.11.2025 hat die OECD ihren Kommentar zu Art. 5 OECD-MA erweitert und konkretisiert, wann ein „home or other relevant place“ als feste Geschäftseinrichtung gilt.

Was hat die OECD geändert?

Ein privater Ort wird nicht automatisch Betriebsstätte. Entscheidend sind die Kriterien eines „fixed place of business“: Dauerhaftigkeit, Unternehmenszuordnung und keine rein vorbereitenden Tätigkeiten. Neu sind zwei Leitplanken: eine zeitliche 50-%-Schwelle und die Frage nach einem geschäftlichen Grund („commercial reason“) für die Präsenz im Tätigkeitsstaat.

Die 50-%-Schwelle im rollierenden Zwölfmonatszeitraum

Nach dem Kommentar gilt im Regelfall: Nutzt eine Person ihr ausländisches Homeoffice oder einen anderen relevanten Ort für weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für ein Unternehmen, wird dieser Ort nicht als Geschäftseinrichtung des Unternehmens angesehen. Grundlage ist nicht das Kalenderjahr, sondern ein beliebiger Zwölfmonatszeitraum. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Arbeitszeit, nicht Verträge oder Policies.

Ab 50 % Homeoffice: „commercial reason“ als Filter

Ab 50 % folgt eine qualitative Prüfung: Gibt es einen geschäftlichen Grund für die Tätigkeit im Ausland? Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Präsenz die Geschäftstätigkeit erleichtert – etwa durch Kundentermine, Netzwerkaufbau oder Leistungen, die physische Anwesenheit erfordern. Fehlt dieser Grund, bleibt das Homeoffice steuerlich irrelevant – auch bei mehr als 50 % Arbeitszeit im ausländischen Homeoffice. Personalpolitische Gründe (Flexibilität, Büroflächenersparnis, Bindung von Mitarbeitenden) zählen nicht.

Sonderfall Schlüsselpersonen

Daneben gibt es Fälle, in denen die 50-%-Grenze kaum relevant ist. Das betrifft Situationen, in denen eine Person im anderen Staat faktisch das „Gesicht“ des Unternehmens ist und dort den Markt bearbeitet. Beispiel: Ein:e Mitarbeiter:in mit Wohnsitz im Ausland übernimmt die Verantwortung für Geschäftsentwicklung und Vertragsvorbereitung – überwiegend aus dem heimischen Arbeitszimmer. In solchen Fällen kann das Homeoffice als „Auslandsbüro“ gelten, sodass eine Betriebsstätte auch ohne genaue Prozentrechnung in Betracht kommt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die neuen Regeln geben Orientierung, erfordern aber Steuerung:

  • Remote-Work-Regeln sollten erlaubte Länder und Gründe dokumentieren.
  • Arbeitszeitanteile erfassen; ab 50 % steuerliche Prüfung.
  • Funktionen mit direktem Marktzugang besonders prüfen.

Die OECD-Kommentierung ist kein Gesetz, aber wichtiger Maßstab für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen. Unternehmen sollten die Leitplanken in Steuer- und HR-Prozesse integrieren.

Wie sieht Deutschland das Homeoffice?

Nach BMF-Auffassung begründet ein Homeoffice in Deutschland meist keine Betriebsstätte, da dem Unternehmen die Verfügungsmacht über die privaten Räume fehlt. Auch Kostenübernahme oder Mietvertrag reichen nicht aus – es sei denn, das Unternehmen darf die Räume anderweitig nutzen. Diese Sichtweise gilt nach nationalem Recht (§ 12 AO) und Doppelbesteuerungsabkommen. Ausnahmen bestehen nur bei leitenden Funktionen, die faktisch Verfügungsmacht vermitteln. Damit ist die neue OECD-Kommentierung vor allem für Outbound-Fälle relevant.

Björn Spilles

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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