Testament: Vorsicht bei vagen Formulierungen zur Erbeinsetzung!
Die Benennung des gewünschten Erben muss so bestimmt wie möglich sein
Leider findet man in Testamenten immer wieder vage Formulierungen wie „Wer sich gut um mich kümmert, soll mein Vermögen bekommen“ und Ähnliches. Das aber macht für das Nachlassgericht als erbscheinerteilende Stelle nicht sicher erkennbar, wer genau das sein soll, weshalb ein Letzter Wille am Ende oft doch nicht umgesetzt werden kann. Aktuell hatte sich auch das Karlsruher Oberlandesgericht (OLG) mit einer ähnlich schwammigen Erbeinsetzung zu befassen und konnte den vom Erblasser gewünschten Erben nicht bestimmen.
Nacherbe des Sohnes sollte sein, „wer es besonders gut mit ihm konnte“
Ein Ehepaar hatte zuerst ein Berliner Testament errichtet und nach dem von ihnen zuletzt Versterbenden den nicht ehelichen behinderten Sohn der Ehefrau als alleinigen Erben bestimmt. Nach dem Tode der Ehefrau verfügte der Ehemann in einem neuen Testament, dass der Sohn gut versorgt sein und mietfrei wohnen sowie ein eigenes Zimmer haben sollte. Dies alles solle eine noch zu findende Pflegefamilie gewährleisten und nach dem Tode des Sohnes sollte derjenige alles erben, der „es besonders gut mit dem Sohn konnte“. Als der Ehemann verstarb, erhielt der mittlerweile unter Betreuung stehende behinderte Sohn der Ehefrau einen Erbschein. Als auch er verstarb, dachte seine Betreuerin, sie sei mit der testamentarischen Redewendung gemeint und beantragte die Erteilung eines Erbscheins für sich, weil sie sich so gut mit ihrem Schützling verstanden habe. Das reichte dem Nachlassgericht aber nicht. Man verweigerte der Betreuerin die Erbschaft mit der Begründung, dass das alte Berliner Testament nach wie vor wirksam sei, das später vom Ehemann allein erstellte hingegen nicht.
Gut gemeint ist nicht gleich gut getan!
So sah es auch das OLG und die Betreuerin ging leer aus. Denn, so die Richter:innen, die Formulierung „nach dem Tode des Sohnes soll diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit ihm“ sei unwirksam, weil viel zu unbestimmt und auch nicht gesetzeskonform. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss ein Erblasser nämlich denjenigen, den er bedenken will, so genau bezeichnen, dass man ihn beim Erbfall anhand objektiver Kriterien ermitteln kann. Auch der wirkliche Wille des Ehemannes war hier nicht zweifelsfrei zu erkennen. Es blieb zu vage, ob als Begünstigter jemand aus dem Freundes-, Betreuer- oder Pflegefamilienkreis gemeint war. Deshalb wollten sich die Richter:innen schlussendlich nicht darauf festlegen, dass die Betreuerin, obschon sie den behinderten Sohn seit 26 Jahren kannte, die eindeutig bedachte Erbin war.
Besser einen Anwalt fragen
Die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik ist leider reichhaltig. Deshalb sind sorgfältige und vor allem rechtlich konkrete Formulierungen in Testamenten und Erbverträgen das „A und O“. Nur wer ganz genau bestimmt, was und wer (am besten namentlich benennen!) erben soll, kann davon ausgehen, dass seinem Letzten Willen auch Folge geleistet wird. Wer bei der Wortwahl unsicher ist, sollte unbedingt juristischen Rat einholen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2025 – 14 W 36/24 (Wx)