Wie bestimmt muss ein Testament geschrieben sein?

Wenn es auf Genauigkeit ankommt …

Beim Verfassen des eigenen Letzten Willens sollte man so akkurat wie möglich formulieren. Denn entsteht hier Interpretationsspielraum, wird das wirklich Gewollte im schlimmsten Fall überhaupt nicht umgesetzt. Dies zeigt eine neuere Entscheidung des Münchener Oberlandesgerichts (OLG), nach der die testamentarische Einsetzung einer Person zum Alleinerben, die den Erblasser „bis zu seinem Tod pflegt und betreut“, ohne weitere Angaben zu unbestimmt ist und zur Unwirksamkeit des Testaments führt.

„Wer mich pflegt und betreut, soll Erbe werden“

Gestritten wurde um die Erteilung eines Erbscheins. Dieser wurde aufgrund eines Testaments begehrt, das eine Erblasserin zehn Jahre vor ihrem Tod errichtet hatte. Die handschriftlich von ihr verfasste letztwillige Verfügung enthielt die Bestimmung: „Die Person, die mich bis zu meinem Tod pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!“ Im Anschluss nannte die Erblasserin in dem Testament den Namen der Person, von der sie zur Zeit der Errichtung des Testaments gepflegt und betreut worden war. Es kam, wie es kommen musste: Das Nachlassgericht verweigerte die Erbscheinerteilung, womit die vermeintlich Begünstigte nicht einverstanden war. Sie zog vor das OLG München und verlor auch dort. 

Erbeinsetzung war zu unbestimmt – konkrete Benennung der Person erforderlich

Die Richter:innen meinten, die den Erbschein begehrende Person (Antragstellerin) sei nicht wirksam zur Alleinerbin eingesetzt worden. Bei der Auslegung eines Testaments muss grundsätzlich der wirkliche Wille des Erblassers erforscht werden. Dieser war hier aber gerade nicht eindeutig genug erklärt. So war bereits die Formulierung „pflegt und betreut“ laut Gericht missverständlich. Diese hätte  die tatsächliche körperliche Pflege, Haushaltstätigkeiten oder nur das reine Schenken von Aufmerksamkeit umfassen können. Auch die namentliche Nennung der Antragstellerin im Testament überzeugte die Richter:innen nicht davon, daraus gleich eine Erbeinsetzung abzuleiten: Die Erblasserin habe in ihrem Testament die Antragstellerin lediglich beispielhaft benannt, weil diese zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung für die Betreuung und Pflege zuständig gewesen sei. In der Zeit bis zum Tod der Erblasserin sowie zum Todeszeitpunkt selbst waren indes noch andere Betreuer:innen eingesetzt worden. Man kam damit zu dem Ergebnis, dass das Testament nichtig war. 

Auf genaue Formulierungen im Testament achten!

Auch wenn die Entscheidung ganz sicher nicht den wirklichen Willen der Erblasserin widerspiegelt, ist sie dennoch richtig: Führt die Auslegung einer Willenserklärung, hier des Testaments, zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist sie unwirksam. Bei Unbestimmtheit oder Missverständlichkeit der Wortwahl greift dann nicht die testamentarische, sondern die gesetzliche Erbfolge. Um das zu vermeiden, sollte dringend sehr genau formuliert werden, wer wann was erben soll und wer nichts bekommt. Gern steht die dhpg mit Rat und Tat zur Seite. 

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.9.2023 – 33 Wx 38/23e

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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