Steuersätze und Ortsbestimmung von Veranstaltungen in der EU reformiert

 

Seit 30 Jahren regelt Anhang III der MwStSystRL die Waren und Dienstleistungen, die ermäßigt besteuert werden können. Hinzu kamen noch, historisch bedingt, Ausnahmen für einzelne Mitgliedstaaten.

Veranstaltungsleistungen an oder gegenüber Nichtunternehmer:innen sowie Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen für Unternehmer:innen werden derzeit am Veranstaltungsort besteuert. 

Reform der Steuersätze in der EU

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (Anhang III der MwStSystRL), die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wird erweitert um Waren und Dienstleistungen, die der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit sowie der Digitalisierung dienen. Hierunter fallen z.B. Solarpaneele, (Elektro-)Fahrräder, Schutzmasken sowie Live-Streaming von Sport- und Kulturveranstaltungen. Umsätze, die als schädlich für die Umwelt bzw. das Klima gelten, können die Mitgliedstaaten letztmals bis Ende 2029 ermäßigt besteuern bzw. von der Umsatzsteuer befreien. Ausnahmeregelungen für einzelne Mitgliedstaaten werden weitestgehend bis spätestens 2032 abgeschafft.

Die Mitgliedstaaten können nun auf maximal 24 Kategorien der im Anhang III der MwStSystRL aufgeführten Waren und Dienstleistungen zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 % anwenden. Zusätzlich kann für bestimmte, maximal sieben Kategorien ein ermäßigter Steuersatz von unter 5 % bzw. eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gewährt werden.
 

Änderung der Ortsbestimmung für Veranstaltungen

Veranstaltungen und Eintrittsberechtigungen hierzu werden zukünftig am Sitz des Empfängers besteuert, sofern die Veranstaltungen virtuell zugänglich sind, z.B. mittels Live-Streaming.

Potenzieller Mehraufwand für die Unternehmen 

Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 31.12.2024 erfolgen. Sie können nun freier bei der Festsetzung der Steuersätze agieren. Positiv zu bewerten ist, dass ein weiterer Schritt zur Harmonisierung unternommen wurde, insbesondere durch die künftige Abschaffung von Ausnahmen. Zudem werden Begünstigungen für nicht förderungswürdig geltende Bereiche abgeschafft zugunsten der Förderung von Maßnahmen, die dem Klimawandel und der Digitalisierung dienen.

Für die Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig werden, dürfte es nicht einfacher werden. Denn eine zutreffende Kalkulation und Rechnung setzen die Kenntnis der jeweils aktuell gültigen Steuersätze in den Mitgliedstaaten voraus. Dies gilt derzeit insbesondere für den Versandhandel an Privatpersonen und elektronische Dienstleistungen. Zukünftig wird dies auch grenzüberschreitende Lieferungen an Unternehmen betreffen, sofern die EU das Bestimmungslandprinzip, wie beabsichtigt, auch im B2B-Bereich umsetzt.

Hinzu kommen Abgrenzungsfragen für alle Unternehmen. Schon jetzt beschäftigen sich die Finanzgerichte regelmäßig mit der Abgrenzung von begünstigten und nicht begünstigten Umsätzen.

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