Betriebsveranstaltungen können umsatzsteuerpflichtig sein

Hintergrund

Betriebsveranstaltungen sind nicht nur in der Lohnsteuer mit Vorsicht zu genießen, sondern auch in der Umsatzsteuer. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft hatten daher das Bundesfinanzministerium im August 2016 um Stellung zu offenen Fragen gebeten. Die Antwort liegt nun - nach fast einem Jahr - vor.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium bezieht wie folgt Stellung: Die Ehrung eines einzelnen Jubilars gilt nicht als Betriebsveranstaltung. Entsprechend sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, sofern diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Erfolgt allerdings der Bezug dieser Leistungen schon mit der Absicht diese wie zuvor aufgeführt zu verwenden, scheidet ein Vorsteuerabzug von vornherein aus. Dies gilt jedoch nicht für Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 €. Hier ist ein Vorsteuerabzug möglich, ohne dass dies eine Umsatzversteuerung einer unentgeltliche Wertabgabe nach sich zieht. Hinsichtlich der Ermittlung der Freigrenze von 110 €, die das Bundesfinanzministerium für Betriebsveranstaltungen pro Person gewährt, orientiert sich das Bundesfinanzministerium an den lohnsteuerlichen Vorgaben. Die anteiligen Kosten sind anhand der teilnehmenden und nicht auf Basis der angemeldeten Teilnehmer zu übermitteln.

Entscheidung

Die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums sind zu beachten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen: Im Gegensatz zur Ehrung einzelner Jubilare, können Jubilarfeiern Betriebsveranstaltungen darstellen, so dass die Freigrenze von 110 € greift. Hinsichtlich der Ermittlung der Freigrenze von 110 € sollte die Anzahl der Teilnehmer dokumentiert werden. Nicht alle Kosten einer Ehrung eines Jubilars stellen zwingend Aufmerksamkeiten dar, so dass hinsichtlich der Grenze von 60 € im Einzelfall zu prüfen ist, ob es sich um Aufmerksamkeiten handelt oder nicht.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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