Veranstaltungen: Bundesfinanzministerium ändert Rechtsauffassung zur Ortsbestimmung

Rechtslage

Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungsleistungen an Unternehmer wird am Ort der Durchführung der Veranstaltung besteuert. Der Begriff der Veranstaltungsleistung umfasst dabei kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter. Die Finanzverwaltung hatte die Anwendung der Ortsbestimmung bisher davon abhängig gemacht, dass die jeweilige Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist. War dies nicht der Fall, so sollte die Besteuerung am Sitz des Kunden erfolgen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellte diese Praxis jedoch infrage.

Neues BMF-Schreiben

Das BMF schließt sich dem EuGH an und nimmt ausführlich zur Regelung Stellung. Die Anwendung der Ortsregelung für die Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungsleistungen ist damit nicht mehr von deren öffentlicher Zugänglichkeit abhängig. Die Regelung findet nicht nur beim jeweiligen Veranstalter Anwendung, sondern gilt auch für Unternehmer, die auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Veranstalters Eintrittsberechtigungen an Unternehmer einräumen. Zu den Eintrittsberechtigungen zählen auch die damit verbundenen Nebenleistungen, wie z.B. die Nutzung von Garderoben und Sanitäranlagen gegen gesondertes Entgelt. Für Leistungen, wie beispielsweise Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder die Unterbringung, gilt dies ebenfalls, sofern sie vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten werden. Nicht unter die Ortsbestimmung fallen die Einräumung der Berechtigung zur Nutzung von Räumen und die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen. Auch für online abgehaltene Veranstaltungen greift die Regelung nicht, da diese die physische Anwesenheit der Teilnehmer:innen voraussetzt.

Konsequenzen

Zunächst ist zu begrüßen, dass das BMF nun ausführlich Stellung zur Ortsbestimmung bezogen hat. Dies dürfte die Abgrenzung zu anderen Leistungen erleichtern. Allerdings bringt die Neuausrichtung auch einen gravierenden Nachteil, insbesondere für in Deutschland stattfindende Veranstaltungen. Werden diese von Unternehmen angeboten, die nicht im Inland ansässig sind, greift das Reverse-Charge-Verfahren, das heißt, die Leistungsempfänger werden zum Steuerschuldner. Teilnehmer:innen aus dem Ausland sind somit gezwungen, sich im Inland registrieren zu lassen. Bei geschlossenen Veranstaltungen konnte dies bislang vermieden werden. Unternehmen, die ihre Mitarbeiter:innen zu Veranstaltungen im EU-Ausland schicken, sollten vorab prüfen, ob sie dort ebenfalls zum Steuerschuldner werden: Die Regelungen hierzu sind in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich. Um unnötige Risiken zu vermeiden, müssen sich Unternehmen, die Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen einräumen, aber auch ihre unternehmerischen Kunden mit den Regelungen vertraut machen.

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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