Abgrenzung Veranstaltungsleistung versus Eintrittsberechtigung
Rechtslage
Soweit die Teilnehmer Unternehmer sind, werden Veranstaltungsleistungen dort besteuert, wo der Kunde sitzt. Dagegen erfolgt die Versteuerung dort, wo die Veranstaltung stattfindet, wenn Unternehmern die Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung eingeräumt wird bzw. wenn die Teilnehmer generell keine Unternehmer sind. Die Unterscheidung ist nicht nur für die korrekte Ortsbestimmung von Bedeutung, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob mit oder ohne Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren) abzurechnen ist.
Fall
Strittig war, ob mehrtägige Lehrgänge, die in Schweden und anderen EU-Mitgliedstaaten speziell für Buchhalter stattfanden, als Veranstaltungsleistung oder als Verschaffung einer Eintrittsberechtigung zu qualifizieren sind. Die Lehrgänge wurden nur für Buchhalter angeboten, die in Schweden ansässig waren.
Entscheidung
Nach Ansicht des EuGH soll die Besteuerung dort erfolgen, wo die entsprechenden Dienstleistungen verbraucht werden. Die Lehrgänge sind daher als Verschaffung einer Eintrittsberechtigung dort zu besteuern, wo sie stattfinden.