Organhaftung: Wofür muss der Geschäftsführer einer GmbH haften?

 

Die Position des Geschäftsführers bringt nicht nur eine hohe Verantwortung gegenüber Mitarbeitern und Kunden mit sich. Vielmehr nimmt man hiermit auch das Risiko in Kauf, persönlich haften zu müssen. Dieses Risiko steigt enorm im Falle einer Insolvenznähe der Gesellschaft. Unser Experte zeigt im Interview auf, in welchen Fällen und wem gegenüber ein Geschäftsführer haftet – aber auch, welche präventiven Maßnahmen er ergreifen kann.

Was versteht man eigentlich unter Organhaftung?

Das ist ganz schlicht die Haftung des Geschäftsführers für die Verletzung seiner Amtspflichten. Seine Haftbarkeit hängt nicht etwa davon ab, ob er auch Gesellschafter oder nur angestellter Geschäftsführer ist. Vielmehr richtet sich diese nach der gesellschaftsrechtlichen Stellung, die er bekleidet. Die Haftbarkeit beginnt mit der Berufung zum Geschäftsführer und endet erst mit seiner Abberufung oder Niederlegung seines Amtes. Jedoch können Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer auch noch nach seiner Abberufung bzw. Amtsniederlegung geltend gemacht werden. Im Gegensatz zur dreijährigen Regelverjährung des BGB beläuft sich diese nach § 43 GmbHG auf fünf Jahre. Übrigens ist die Höhe der Haftung unbegrenzt, das heißt, der Geschäftsführer haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.

In welchen Fällen kann der Geschäftsführer haftbar gemacht werden?

Ein Geschäftsführer kann für Handlungen und Unterlassungen haftbar gemacht werden – und zwar für die eigenen als auch die von Dritten bei einem sogenannten Organisationsverschulden. Dies kommt in Betracht, wenn er Aufgaben, für die er persönlich verantwortlich ist, an Dritte delegiert hat. Derartige Delegationen gehören zum Tagesgeschäft eines Unternehmensführers und sind nicht verboten oder per se haftbar. Eine Haftungssituation liegt aber dann vor, wenn er den mit den Aufgaben betrauten Mitarbeiter nicht sorgsam ausgewählt, ihn nicht ausreichend instruiert oder die ordnungsgemäße Ausführung nicht gut überwacht hat. Ebenso gravierend kann die Unterlassung einer Tätigkeit, etwa die Abführung von Sozialabgaben, das heißt, deren Nichtabführen, sein. In diesem Fall kann der Geschäftsführer ebenfalls in persönliche Haftung genommen werden.

Können Haftungsansprüche nur von Außenstehenden geltend gemacht werden?

Nein, es ist grundsätzlich zwischen Außen- und Innenhaftung zu unterscheiden. Die Außenhaftung umfasst sämtliche Ansprüche, die Dritte, etwa Vertragspartner, an den Geschäftsführer stellen. Die Innenhaftung ist durch die Haftungsnormen des GmbH-Gesetzes geregelt. Die Innenhaftung gegenüber dem Geschäftsführer wird im Insolvenzfall stets vom Insolvenzverwalter geprüft und in einer Vielzahl der Insolvenzverfahren auch geltend gemacht.

Stichwort Insolvenz: Gibt es bei hiermit verbundenen Haftungsansprüchen besondere Aspekte zu beachten?

Grundsätzlich gilt: Während es für eine Gesellschaft bzw. im Insolvenzfall für den Insolvenzverwalter sehr leicht ist, Haftungsansprüche geltend zu machen, da er lediglich die Insolvenzreife und die Höhe des entstandenen Schadens darlegen muss, unterliegt der Geschäftsführer einer umfangreichen Beweis- und Darlegungspflicht. Er muss vollständig darlegen und beweisen können, dass entweder noch keine Insolvenzreife der Gesellschaft vorgelegen hat oder er pflichtgemäß bzw. nicht vorsätzlich gehandelt hat. Dies zweifelsfrei darzulegen, stellt Geschäftsführer regelmäßig vor eine enorme Herausforderung. Das Thema Insolvenz ist jedoch besonders knifflig. Gerade in Krisensituationen, in denen ein Unternehmen in Schieflage gerät, erscheint es für Gesellschaften bzw. regelmäßig im Insolvenzfall für den Insolvenzverwalter ein vielversprechender Weg, den (vormaligen) Geschäftsführer als Sündenbock heranzuziehen und ihm Insolvenzverschleppung vorzuwerfen. Dann steht dieser wiederum in der Pflicht, sich zu enthaften. Gerade zeitlich weit zurückreichende Haftungsansprüche sind besonders tückisch: Da der Geschäftsführer bereits ausgeschieden ist und keinen Zugang zu wichtigen Unterlagen mehr hat, erschwert ihm dieser Umstand die Beweisführung gegen die ihm zur Last gelegte Haftung.

Wie kann sich ein Geschäftsführer also behelfen, wenn gegen ihn Haftungsansprüche geltend gemacht werden und er sich in der Beweispflicht befindet?

Prüfen Sie – am besten schon vor dem Ernstfall – Ihre D&O-Versicherung. Diese wird oftmals als Grundversicherung inklusive „Rundum-sorglos-Paket“ – vergleichbar mit einer privaten Haftpflichtversicherung – angepriesen. Grundsätzlich ist sie eine gute Sache, doch diese Absicherung ist durchaus mit Vorsicht zu betrachten, denn sie greift häufig nicht in allen Fällen. Prüfen Sie daher genau den durch Ihre Versicherung abgedeckten Schaden.

Holen Sie sich außerdem in jedem Fall Experten an Ihre Seite, die Sie hierbei unterstützen. Die dhpg hält ein Team – bestehend aus Gesellschafts- und Arbeitsrechtlern sowie Insolvenzspezialisten – zu Ihrer Unterstützung bereit. So können Sie sicher sein, für alle Fälle bestens vorbereitet zu sein. Wir sind erfahren im Umgang mit derartigen Krisensituationen und stehen Ihnen partnerschaftlich zur Seite. Sie können sich in allen Fragen sowohl der zivilrechtlichen Organhaftung als auch bei strafrechtlicher Verfolgung beispielsweise wegen Insolvenzverschleppung an uns wenden. Wir begleiten Sie auch geordnet in ein nicht zu vermeidendes Insolvenzverfahren, beraten vorbeugend und bieten in geeigneten Fällen auch an, einen Generalbevollmächtigten im Insolvenzverfahren zu stellen.

Kann man auch präventive Maßnahmen ergreifen, um langwierige Haftungsprozesse zu vermeiden?

Die Vermeidung von Haftungssituationen ist natürlich der beste Weg für jeden Geschäftsführer. Hierzu bedarf es der Einrichtung geeigneter betriebswirtschaftlicher Kontroll- bzw. Steuerungssysteme, die möglichst frühzeitig eine wirtschaftliche Schieflage der Gesellschaft erkennen lassen. Unter Beachtung der einschlägigen Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) und der jeweils aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können die unterschiedlichen Krisenstadien und -ursachen erkannt, analysiert und einer Insolvenz vorgebeugt werden. Sofern ein Geschäftsführer Warnzeichen einer Krise erkennt, kann unter Hinzuziehung der geeigneten Berater entweder eine Krise überwunden oder zumindest die persönliche Haftung für den Geschäftsführer vermieden werden.

Christian Senger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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