Haftungsrisiko von Geschäftsführern trotz D&O-Versicherung
Hintergrund
Gemäß GmbH-Gesetz ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung leistet, es sei denn, die Zahlung ist auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar. Derartige Haftungsansprüche, die üblicherweise von einem Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der wirtschaftlich gescheiterten GmbH geltend gemacht werden, sind häufig existenzgefährdend für den Geschäftsführer. Dementsprechend werden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Unternehmensleitungen und leitende Angestellte (sogenannte D&O-Versicherung) von Versicherungsmaklern sehr häufig als Grundversicherung – vergleichbar mit einer allgemeinen privaten Haftpflichtversicherung – angepriesen und abgeschlossen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, für welchen Fall eine Deckung gewährt wird, unterbleibt dabei häufig.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall wurde ausweislich der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 20.7.2018 die Geschäftsführerin einer GmbH von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft erfolgreich in Höhe von insgesamt 200.000 € in Anspruch genommen. Diesen gegen sich ergangenen Anspruch hat die Geschäftsführerin bei ihrer D&O-Versicherung als Versicherungsfall angemeldet und Freistellung verlangt.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.7.2018 ein Grundsatzurteil verkündet, wonach die D&O-Versicherung nicht die Schäden der Geschäftsführung einer GmbH deckt, die aufgrund einer Geschäftsführerhaftung wegen getätigter Zahlungen nach Insolvenzreife zu tragen sind. Nach Auffassung des Senats sei der geltend gemachte Anspruch kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. In den Versicherungsverträgen und den dort niedergelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen werden von der D&O-Versicherung grundsätzlich nur Schadensersatzansprüche gedeckt. Nach Überzeugung des Gerichts, die im Übrigen von der überwiegenden Mehrheit in der Literatur bereits seit längerer Zeit getragen wird, handelt es sich bei dem Anspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen „Ersatzanspruch eigener Art“.
Fazit
Mit dem Urteil des OLG Düsseldorf liegt nun ein obergerichtliches Urteil vor, das die überwiegende Rechtsauffassung wiedergibt. Es handelt sich deswegen um ein Grundsatzurteil. Sofern dieses Urteil Anlass gibt, die Verhaltensweisen der Versicherer umzustellen, drohen den Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zukünftig im Insolvenzfall in erheblichem Umfang existenzvernichtende Klagen, die nicht von ihrer vermeintlichen „Rund-um-sorglos-Versicherung“ gedeckt sind. Vor diesem Hintergrund sollten auch vor dem Eintritt einer Krise die konkreten vertraglich vereinbarten Bedingungen einer D&O-Versicherung von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüft und erforderlichenfalls abgeändert werden.