Bundesfinanzministerium klärt Einzelfragen zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
Update 19.8.2024
Mit Schreiben vom 15.8.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Ausführungen zu Steckersolargeräten geändert. Bisher gewährte das BMF bestimmte Vereinfachungen, wenn die Leistung Geräte nicht mehr als 600 Watt beträgt. Mit Wirkung für Umsätze, die ab dem 16.5.2024 ausgeführt werden, gelten die Vereinfachungen, wenn die Leistung der Geräte 800 Voltampere nicht übersteigt (vgl. auch A. 12.18 Abs. 7 S. 3 UStAE).
Zeitpunkt der Lieferung der Photovoltaikanlage
Die Lieferung einer Photovoltaikanlage (PVA) nebst Stromspeicher aufgrund eines einheitlichen (Werk-)Vertrags stellt eine einheitliche Leistung dar (Lieferung einer Sachgesamtheit). Die Lieferung der PVA ist damit erst erbracht, wenn alle in Auftrag gegebenen Bestandteile, inklusive des Stromspeichers, installiert sind. Bedeutung hat dies für den korrekten Zeitpunkt der Deklaration der Umsatzsteuer, aber auch im Hinblick auf die Anwendung des Nullsteuersatzes zu Beginn des letzten Jahres. Aufgrund von Lieferengpässen wurde häufig der Stromspeicher erst zu Beginn des Jahres 2023 geliefert, während die PVA schon im Jahr 2022 an das Netz angeschlossen war. War mit dem Solarteur vereinbart, dass er die komplette PVA nebst Stromspeicher zu liefern hatte, so ist die Lieferung der PVA im Jahr 2023 erfolgt und unterliegt damit dem Nullsteuersatz.
Nebenleistungen zur Lieferung der PVA
Das BMF listet nun explizit die Lieferung eines Taubenschutzes sowie die „Erneuerung oder Ertüchtigung der Unterkonstruktion einer PVA“ als Nebenleistung auf. Werden diese Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung einer „begünstigten“ PVA erbracht, so unterliegen sie ebenfalls dem Nullsteuersatz. Keine Nebenleistungen stellen dagegen zwingend vorgeschriebene Maßnahmen dar, wie z.B. die Entfernung asbesthaltiger Bestandteile des Daches sowie die Anpassung der Blitzschutzanlage.
Solar-Carports bzw. Solar-Terrassenüberdachungen
Solar-Carports und Solar-Terrassenüberdachungen stellen eigenständige, begünstigte PVAs dar. Dies gilt auch für die entsprechenden Halterungen. Nicht begünstigt ist die primäre Unterkonstruktion der PVA, das heißt die Errichtung des Carports selbst bzw. die Überdachung der Terrasse.
Begünstigte Stromspeicher/Energiespeichersysteme
Bei Stromspeichern mit einer Kapazität von mindestens 5 kWh wird unterstellt, dass diese begünstigt genutzt werden. Begünstigt sind ferner die Installation von Energiespeichersystemen, die den von der PVA erzeugten, überschüssigen Strom in Wasserstoff speichern. Voraussetzung ist hierfür, dass der Wasserstoff nur zur Energierückumwandlung in elektrischen Strom verwendet werden kann. Entsteht hierbei nutzbare Wärme, so ist dies unerheblich.
Zählerschränke
Die Erneuerung bzw. Erweiterung von Zählerschränken im Zusammenhang mit der Installation einer begünstigten PVA unterliegt dem Nullsteuersatz. Dies gilt auch, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt, das heißt nicht vom Lieferanten der PVA erbracht wird.
Wärmepumpen
Stromverbraucher, die mit dem erzeugten Strom betrieben werden (z.B. Ladeinfrastruktur und Wärmepumpe), sind nur begünstigt, wenn sie eine Nebenleistung zur Installation einer begünstigten PVA darstellen, nicht jedoch, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt.
Vermeidung der Besteuerung von Altanlagen
Das BMF gibt Hinweise, wie „Altanlagen“, die dem Regelsteuersatz unterlagen, entnommen werden können, um die Besteuerung des selbst genutzten Stroms zu vermeiden.
Konsequenzen
Es ist zu begrüßen, dass das BMF weitere Zweifelsfragen klärt. Beachten Sie die Ausführungen des BMF, wenn Sie beabsichtigen, eine PVA zu erwerben, oder sofern Sie selbst als Solarteur PVAs errichten. Für PVAs und hiermit in Verbindung stehende Leistungen (z.B. Zählerschränke), die im Jahr 2023 bzw. um den Jahreswechsel 2022/23 errichtet wurden, ist zu prüfen, ob die Rechnungsstellung korrekt erfolgte. Gerne unterstützen unsere Expert:innen Sie hierbei.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.11.2023
Blogserie „Photovoltaik“
- Im ersten Teil unserer Blogserie haben wir die wesentlichen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, kurz EEG, für Sie zusammengefasst.
- Im zweiten Teil haben wir Ihnen die gängigen Einkunftsmodelle von Photovoltaikanlagen mit den entsprechenden steuerlichen Auswirkungen vorgestellt.
- Der dritte Teil widmete sich den steuerlichen Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022.
- Im vierten Teil geht es um Mieterstrom, also Strom, den Mieter:innen über die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Mietshauses beziehen können.
- Das endgültige Schreiben des BMF zum Nullsteuersatz ist das Thema des fünften Teils.
- Im sechsten Teil geht es um den Vorsteuerabzug für Dachreparaturen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen.
- Der siebte Teil befasst sich mit der Befreiung der Ertragsteuer für Photovoltaikanalagen.
- Der achte Teil thematisiert die Registrierungspflichten für kleine Photovoltaikanlagen.
- Einzelfragen zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen werden im neunten Teil behandelt.