Photovoltaikanlagen – Einkunftsmodelle und steuerliche Folgen

 

Im zweiten Teil unserer Blog-Serie zum Thema Photovoltaikanlagen möchten wir Ihnen die gängigen Einkunftsmodelle mit den entsprechenden steuerlichen Auswirkungen in einem Kurzüberblick vorstellen. Durch die aktuellen Entwicklungen auf dem Energiemarkt steigt das Interesse an einer eigengenutzten Photovoltaikanlage bis hin zur umfangreichen Vermarktung an den eigenen Energieanbieter und sogar an fremde Dritte.

Die Einkunftsmodelle im Überblick

Hinsichtlich der Nutzung und gegebenenfalls Einspeisung der Energie aus einer Photovoltaikanlage ergeben sich in den meisten Fällen steuerpflichtige Einkünfte. Dies betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer sowie in manchen Konstellationen zusätzlich die Gewerbesteuer. Unabhängig von der bisherigen Einordnung, werden Sie als Steuerpflichtige so gut wie immer zum steuerlichen Unternehmer. Die Einkunftsmodelle lassen sich wie folgt kategorisieren:

Stromverbrauch ausschließlich für eigene Zwecke (keine Einspeisung ins Netz; Photovoltaik-Inselanlagen), nur für Anlagen bis 100 kWp zulässig

  • Die Photovoltaikanlage befindet sich üblicherweise auf dem Dach einer eigenen oder angemieteten Immobilie, die erzeugte Energie wird in vollem Umfang selbst verwendet.

Überschusseinspeisung (teilweise Eigennutzung) oder ausschließliche Einspeisung ins Netz, nur für Anlagen bis 100 kWp zulässig

  • Die Photovoltaikanlage befindet sich üblicherweise auf dem Dach einer eigenen oder angemieteten Immobilie, die erzeugte Energie wird zum Teil selbst verwendet, Überschüsse werden in das öffentliche Netz eingespeist.

Direktvermarktung     

  • Variante 1: Verkauf an der Strombörse (European Energy Exchange [EEX], Leipzig). Diese Variante ist nur für Anlagen mit mehr als 100kWp zulässig.
  • Variante 2: Verkauf an eigene Mieter (im Rahmen des Mieterstromgesetzes). Diese Variante ist nur für Anlagen bis 100kWp zulässig.
  • Variante 3: Verkauf an fremde Dritte (sogenannte Vor-Ort-Vermarktung).

Für alle drei Varianten gilt:  Die Photovoltaikanlage befindet sich üblicherweise auf dem Dach einer eigenen oder angemieteten Immobilie, die erzeugte Energie wird möglicherweise teils selbst verwendet, die Überschüsse werden nicht in das öffentliche Netz eingespeist, sondern auf dem Markt angeboten. Dieses Angebot kann an eigene Mieter, fremde Nutzer oder sogar an der Strombörse erfolgen.

Agri-Photovoltaik (Agri PV) Anlagen

  • Unter Agri Photovoltaikanlagen versteht man großflächige Anlagen über 100 kWp, die sich zumeist gleichzeitig auf landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden. Der erzeugte Strom wird dabei so gut wie ausschließlich an fremde Abnehmer vermarktet. Unter Umständen entfallen dadurch allerdings anderweitige Agrarsubventionen. Dies sollte im Vorfeld geprüft und abgewogen werden.

Die Modelle sind unabhängig davon, ob sich die Photovoltaikanlage in Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befindet. Die steuerliche Berücksichtigung weicht jedoch, je nach Fallgestaltung, immens voneinander ab.

Je nach Art des Vermarktungsmodelles, ergeben sich unterschiedliche Vorschriften für die Ermittlung des Preises pro kWh sowie die entsprechenden Zuschüsse wie Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.

Die Größenklassen und deren Folgen

Bei der steuerlichen Erfassung kommt es nicht nur auf das Einkünftemodell an, sondern ebenfalls auf die Größenklasse der jeweiligen PV-Anlage, wie bereits im vorherigen Abschnitt erläutert. Hier wird zwischen 

  • PV-Anlagen mit weniger als 10 kWp, 
  • Anlagen ab 10 kWp aber weniger als 40 kWp,
  • Anlagen ab 40 kWp aber weniger als 100 kWp und 
  • Anlagen mit mehr als 100 kWp unterschieden. 

Nach diesen Einteilungen ist auch die Einspeisevergütung gestaffelt und führt zu entsprechenden Einkünften. Die zutreffende Wahl der Größe sowie die Art des Vermarktungsmodells hat weitreichende Folgen, die im Vorfeld umfassend bedacht und geprüft sein wollen. Insbesondere, da es nicht in allen Bereichen die gleichen Vorgaben für die Größenklassen gibt. 

Welche Erträge dürfen Sie erwarten?

Für viele interessierte Steuerpflichtige stellt sich die Frage, ob sich die Investition in eine Photovoltaikanlage rechnet. Die Antwort lautet in jedem Fall: „Es kommt darauf an“.

Bei der Nutzung zu eigenen Zwecken bzw. Einspeisung der Überschüsse in das öffentliche Netz (Modelle 1 und 2) muss man die Ersparnis sehen, da man keinen oder weniger Strom von Energieanbietern bezieht. Dagegen steht die Investition in die Photovoltaikanlage und deren Wartung. Für die Einspeisung in das öffentliche Netz erhält man zusätzlich eine Einspeisevergütung. Diese ist ebenfalls abhängig von der Größe der Anlage.

Bei der Direktvermarktung (Modell 3) ist der Strompreis teils mit dem Kunden frei verhandelbar, er orientiert sich an Angebot und Nachfrage. Für den Verkauf an der Strombörse gilt der aktuelle Börsenpreis. Bei der Direktvermarktung an die eigenen Mieter gibt zu beachtende Höchstgrenzen für den Gesamtpreis pro kWh. Zusätzlich erhält der Vermieter einen Mieterzuschlag.

Bei Agri Photovoltaikanlagen (Modell 4) erfolgt die Preisfindung in der Regel über Ausschreibungsverfahren, eine Einspeisevergütung entfällt in den meisten Fällen.
Zusätzlich ist in allen Fällen immer noch die steuerliche Komponente als Kostenfaktor hinzurechnen.

Folgen für die Ertragsteuer 

Ertragsteuerlich ist zu unterscheiden, ob es sich um Nutzung zu privaten oder gewerblichen Zwecken handelt. Die Nutzung zu privaten Zwecken betrifft ausschließlich den Selbstverbrauch des produzierten Stroms ohne Einspeisung von Überschüssen ins öffentliche Netz. Jeder Steuerpflichtige, der Strom zusätzlich in das öffentliche Netz einspeist, wird somit ertragsteuerlich zum Unternehmer mit den entsprechenden Pflichten. Der Steuerpflichtige ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Einkünfte im Rahmen der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung zu deklarieren. Gegenläufig können die laufenden Ausgaben, die Zinsaufwendungen einer möglichen Finanzierung sowie die jährliche Absetzung für Abnutzung der Photovoltaikanlage geltend gemacht werden. Für den sogenannten Eigenverbrauch sind unter Umständen zusätzliche Einnahmen zu erfassen, je nach Ausgestaltung der Nutzung.

Eine Ausnahme ist für kleine PV-Anlagen mit weniger als 10 kWp vorgesehen. Hier besteht die Option, einen Antrag auf Liebhaberei zu stellen. Dies betrifft nur die Einkommen- und die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer ist hiervon ausgenommen. Den Antrag auf Liebhaberei kann aber nur derjenige stellen, der in einer ausschließlich eigengenutzten Immobilie den erzeugten Strom selbst nutzt, eine teilweise Einspeisung ins Netz ist unschädlich.

Die Umsatzsteuer – eine Kurzübersicht

Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz sowie je nach Fallkonstellation der Eigenverbrauch, unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer zum vollen Steuersatz von derzeit 19 %. Die Vorschriften zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz können angewandt werden, sodass gegebenenfalls auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden kann. Der Abzug der Vorsteuer beispielsweise aus den Anschaffungskosten ist dann auch nicht vorzunehmen. Dabei ist die Ausübung dieser Option im Bereich der Umsatzsteuer aufgrund gesetzlicher Fristen und Wirkungen besonders sorgfältig zu planen und umzusetzen. Bereits bei der Überlegung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage empfehlen wir daher die unterschiedlichen Steuermodelle zu beleuchten, denn die Vorgaben der Finanzverwaltung für die steuerlich zutreffende Zuordnung birgt einige Fallstricke, die sich im Nachhinein nur selten reparieren lassen.

Fazit

Die eigene Stromerzeugung und zusätzliche Einspeisung in das öffentliche Netz liegen im Trend der Zeit. Hierbei spielt neben der allgemeinen Energiemarktsituation auch zunehmend das Thema Nachhaltigkeit und Klimaneutralität eine Rolle. In NRW beispielsweise hat die aktuelle Landesregierung entsprechende Absichten bereits im Koalitionsvertrag avisiert.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick der gängigen Grundmodelle darstellen. Darüber hinaus ergeben sich umfangreiche Themen im Bereich der Direktvermarktung beispielsweise an eigene Mieter bereits bestehender Immobilien oder an fremde Nutzer, auch auf angemieteten Flächen. Die dhpg stellt Ihnen in weiteren Blog-Beiträgen weitere Informationen zu Photovoltaikanlagen zur Verfügung. 

Gerne beraten wir Sie persönlich bei Ihrem Projekt!

 

Blog-Serie „Photovoltaik“

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Thomas Nöthen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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