Photovoltaikanlagen – endgültiges Schreiben des BMF zum Nullsteuersatz

Umsatzsteuerliche Regelung

Die Lieferung und die Installation von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der wesentlichen Komponenten sowie der Stromspeicher, unterliegen seit dem 1.1.2023 einem Steuersatz von 0 %, sofern die Installation auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden erfolgt, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kWp beträgt bzw. betragen wird.

BMF-Schreiben – wesentliche Aussagen

Das BMF erläutert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes:

Begünstigt ist nur die Lieferung von PVA (netzgebundene und Inselanlagen), nicht deren Vermietung. Bei Lieferung von Solarmodulen mit einer Leistung von 300 Watt wird unterstellt, dass diese für netzgebundene oder Inselanlagen eingesetzt werden. Sofern entsprechende Mietkauf- und Leasingverträge umsatzsteuerlich als Lieferungen zu qualifizieren sind, unterliegen diese ebenfalls dem Nullsteuersatz. Die Lieferung von Aufdachanlagen durch Bauträger ist ebenfalls begünstigt, auch dann, wenn der Bauträger zudem das Gebäude liefert.

Nebenleistungen zur Lieferung sind ebenfalls begünstigt, nicht jedoch eigenständige Serviceleistungen wie z.B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der PVA.

Wesentliche Komponenten sind z.B. Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagement-System, Solarkabel, Wieland-Steckdose, Funk-Rundsteuerungsempfänger, die Backup Box sowie der Notstromversorgung dienende Einrichtungen. Hiervon abzugrenzen sind insbesondere die Stromverbraucher (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher), die dem Regelsteuersatz unterliegen. 

Arbeiten, die der Installation der PVA dienen (z.B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation) sind begünstigt, wenn sie an den Betreiber der PVA erbracht werden. Nicht hierzu zählen Leistungen, die auch anderen Stromverbrauchern bzw. Zwecken zugutekommen.

Die Lieferung muss an den Betreiber der PVA erfolgen, ansonsten ist mit 19 % abzurechnen. Betreiber ist derjenige, der zum Leistungszeitpunkt als Betreiber im Marktstammdatenregister (MAStR) registrierungspflichtig ist. Auch wenn keine Registrierungspflicht besteht (z.B. bei Inselanlagen) kann der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen.

Für alle im MaStR eingetragenen PVA mit einer Leistung bis 30 kWp greift der Nullsteuersatz; einer Prüfung der Gebäudeart bedarf es nicht (Vereinfachungsregelung). Die Grenze von 30 kWp ist einheitenbezogen zu prüfen. Wird die PVA erweitert und hierdurch die 30 kWp-Grenze überschritten, so ist die Vereinfachungsregelung für die Erweiterung nicht anwendbar; für den bestehenden Teil ergibt sich keine Änderung.  

PVA mit einer Leistung über 30 kWp unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie auf begünstigten Gebäuden oder in deren Nähe errichtet werden. Die Abgrenzung durch das BMF ist großzügig. So können Schulcontainer, Gartenlauben und sogar Wohnwagen begünstigte Objekte darstellen. Werden Objekte sowohl begünstigt als auch nicht begünstigt genutzt, werden diese grundsätzlich als begünstigt behandelt. Nur soweit dies nicht sachgerecht wäre, z. B. bei einer schädlichen Nutzung von mehr als 90 % der Nutzfläche, entfällt die Begünstigung. Eine Aufteilung erfolgt nicht.

Der leistende Unternehmer muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Hierzu reicht es aus, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der PVA ist und es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der PVA laut MAStR nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Für PVA mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt entfällt die Nachweispflicht. 

Konsequenzen

Es ist zu begrüßen, dass das BMF zeitnah zur Neuregelung Stellung bezieht, denn die Unsicherheit bei PVA-Lieferanten und Betreibern ist derzeit hoch. Zu beachten ist, dass das nun vorliegende Schreiben im Gegensatz zum bisherigen Entwurf noch erheblich geändert wurde, wenn auch zumeist zugunsten der PVA-Betreiber. Das Risiko mit dem falschen Steuersatz abzurechnen, wird durch die Vereinfachungsregelungen verringert. Dennoch wird es in der Praxis unverändert Fälle geben, in denen die Abgrenzung Probleme bereitet. Unsere Expert:innen helfen hier gerne weiter. Lieferanten von PVA sollten immer die Bestätigung der Erwerber einholen, dass die PVA begünstigt ist und diese archivieren. 

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Klaus Altendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Uwe Inkemann

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