Photovoltaikanlagen: Doch voller Vorsteuerabzug für Dachreparatur

Wird Sanierung unternehmerisch genutzt?

Der Kläger installierte im Jahr 2009 eine Photovoltaikanlage (PVA) auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Er speiste den Strom umsatzsteuerpflichtig ein, ordnete die PVA fristgerecht dem Unternehmensvermögen zu und machte den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der PVA geltend.

Im Jahr 2019 stellte der Kläger fest, dass das Dach beschädigt ist, verursacht durch die unsachgemäße Montage der PVA im Jahr 2009. Durch das nicht fachgerechte Anbohren der Ziegel drang Feuchtigkeit in das Dach ein. Da zivilrechtliche Ansprüche gegen den Lieferanten verjährt waren, ließ der Kläger das Dach auf eigene Kosten sanieren. Strittig war nun der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Dachsanierung. Der Kläger verlangte den vollen Vorsteuerabzug, da die Sanierung allein auf die unternehmerische Nutzung des Dachs durch die PVA zurückzuführen war. 

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Das Finanzamt dagegen versagte den Vorsteuerabzug komplett. Denn für den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung sei die künftige Nutzung des Dachs entscheidend. Diese sei aber zu über 90 % nicht unternehmerisch, weil das Dach den privaten Wohnraum bedecke. Die unternehmerische Nutzung des Dachs liege damit unter 10 %, sodass kein Vorsteuerabzug, auch nicht anteilig, möglich sei (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zwar sei der Schaden allein im unternehmerischen Bereich des Klägers entstanden, was aber nicht dazu führe, dass die Sanierung unternehmerisch genutzt werde. Da die zukünftige unternehmerische Nutzung weniger als 10 % beträgt, sei der Vorsteuerabzug komplett zu versagen.

Bundesfinanzhof: Künftige Verwendung ist unerheblich 

Laut Bundesfinanzhof ist nicht allein die Verwendung der Eingangsleistung, wie vom Finanzgericht unterstellt, sondern auch der Grund für die Inanspruchnahme der Eingangsleistung für den Vorsteuerabzug entscheidend. Da die Dachreparatur ausschließlich durch die unsachgemäße Montage der PVA verursacht wurde und sich zudem auf die Beseitigung dieses Schadens beschränkte, steht dem Kläger der volle Vorsteuerabzug hieraus zu. Die zukünftige Verwendung der PVA ist unerheblich, wenn dem Unternehmer – wie im Fall – über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird.

Konsequenzen

Das Urteil ist zu begrüßen. Denn die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung war in der Praxis nicht vermittelbar und sorgte bei den Betroffenen für viel Unzufriedenheit. Damit ist jetzt Schluss. Das Urteil dürfte auch für vergleichbare Fälle relevant sein, in denen der Vorsteuerabzug aus der Beseitigung von Schäden bisher an der künftigen Verwendung scheiterte, obwohl der Schaden kausal auf die unternehmerische Tätigkeit zurückzuführen ist. Dies betrifft z.B. unternehmerisch genutzte Gebäude, die saniert werden, bevor sie steuerfrei verkauft werden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass nun jede Dachsanierung im Zusammenhang mit PVAs zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn der Kläger sanierte lediglich die beschädigte Hälfte des Dachs. Hätte er den Schaden zum Anlass genommen, das gesamte Dach zu sanieren, wäre der Vorsteuerabzug für die vom Schaden nicht betroffene Hälfte versagt worden. 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.12.2022 – XI R 16/21

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Thomas Nöthen

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