Amtsgericht München klärt Streit über Steuersatz für Photovoltaikanlage
Der Kläger beauftragte im Juli 2022 den Beklagten mit der Installation einer Photovoltaikanlage inkl. Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber und Umbau des Zählerkastens. Der Beklagte stellte hierüber im September 2022 eine Rechnung mit Umsatzsteuer, die der Kläger im gleichen Monat, nach der Montage der Module, bezahlte. Ende Dezember 2022 wurde der Wechselrichter eingebaut. Die Abnahme durch den Netzbetreiber erfolgte im Februar 2023. Hierbei wurden Mängel in der Verkabelung festgestellt, die im März 2023 vom Beklagten beseitigt wurden. Der für die Einspeisung des Stroms erforderliche Zähler wurde im Mai 2023 installiert.
Der Kläger forderte nun vom Beklagten die gezahlte Umsatzsteuer zurück und eine entsprechende Korrektur der Rechnung, da die Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz unterliege. Doch der Beklagte weigerte sich, da zwischen der Dachmontage der Photovoltaikanlage im Jahr 2022 und der Montage von Batteriespeicher, Wechselrichter etc. im Jahr 2023 zu unterscheiden sei. Nur die im Jahr 2023 erbrachten Leistungen unterlägen dem Nullsteuersatz.
Amtsgericht München: Einheitliche Leistung zum Nullsteuersatz
Laut Amtsgericht München kommt es dem Erwerber einer Photovoltaikanlage darauf an, eine betriebsfertige Photovoltaikanlage zu erhalten. Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt daher eine einheitliche Leistung dar, die nicht künstlich aufgesplittet werden kann.
Die Leistung ist daher erst nach Abnahme und Anschluss der Photovoltaikanlage an das örtliche Stromnetz ausgeführt, also im Mai 2023, womit die Anlage dem Nullsteuersatz unterliegt. Entsprechend verurteilt das Amtsgericht den Beklagten zur Rückzahlung der Umsatzsteuer nebst Zinsen.
Konsequenzen
Das Urteil ist zutreffend und entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 12.18 Abs. 1 UStAE) und daher nicht überraschend. Dennoch ist es wichtig, da es in der Praxis immer wieder Diskussionen gab und gibt, ob der Nullsteuersatz greift, wenn Photovoltaikanlagen über den Jahreswechsel 2022/2023 errichtet wurden.
Amtsgericht München, Urteil v. 26.6.2024, 158 C 24118/23
Blogserie „Photovoltaik“
- Im ersten Teil unserer Blogserie haben wir die wesentlichen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, kurz EEG, für Sie zusammengefasst.
- Im zweiten Teil haben wir Ihnen die gängigen Einkunftsmodelle von Photovoltaikanlagen mit den entsprechenden steuerlichen Auswirkungen vorgestellt.
- Der dritte Teil widmete sich den steuerlichen Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022.
- Im vierten Teil geht es um Mieterstrom, also Strom, den Mieter:innen über die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Mietshauses beziehen können.
- Das endgültige Schreiben des BMF zum Nullsteuersatz ist das Thema des fünften Teils.
- Im sechsten Teil geht es um den Vorsteuerabzug für Dachreparaturen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen.
- Der siebte Teil befasst sich mit der Befreiung der Ertragsteuer für Photovoltaikanlagen.
- Der achte Teil thematisiert die Registrierungspflichten für kleine Photovoltaikanlagen.
- Einzelfragen zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen werden im neunten Teil behandelt.
- Teil zehn befasst sich mit der Umsatzsteuer für Mieterstrom.
- In Teil elf beleuchten wir ein Urteil zum Steuersatz für Photovoltaikanlagen.