Amtsgericht München klärt Streit über Steuersatz für Photovoltaikanlage

 

Der Kläger beauftragte im Juli 2022 den Beklagten mit der Installation einer Photovoltaikanlage inkl. Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber und Umbau des Zählerkastens. Der Beklagte stellte hierüber im September 2022 eine Rechnung mit Umsatzsteuer, die der Kläger im gleichen Monat, nach der Montage der Module, bezahlte. Ende Dezember 2022 wurde der Wechselrichter eingebaut. Die Abnahme durch den Netzbetreiber erfolgte im Februar 2023. Hierbei wurden Mängel in der Verkabelung festgestellt, die im März 2023 vom Beklagten beseitigt wurden. Der für die Einspeisung des Stroms erforderliche Zähler wurde im Mai 2023 installiert.

Der Kläger forderte nun vom Beklagten die gezahlte Umsatzsteuer zurück und eine entsprechende Korrektur der Rechnung, da die Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz unterliege. Doch der Beklagte weigerte sich, da zwischen der Dachmontage der Photovoltaikanlage im Jahr 2022 und der Montage von Batteriespeicher, Wechselrichter etc. im Jahr 2023 zu unterscheiden sei. Nur die im Jahr 2023 erbrachten Leistungen unterlägen dem Nullsteuersatz.

Amtsgericht München: Einheitliche Leistung zum Nullsteuersatz

Laut Amtsgericht München kommt es dem Erwerber einer Photovoltaikanlage darauf an, eine betriebsfertige Photovoltaikanlage zu erhalten. Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt daher eine einheitliche Leistung dar, die nicht künstlich aufgesplittet werden kann.

Die Leistung ist daher erst nach Abnahme und Anschluss der Photovoltaikanlage an das örtliche Stromnetz ausgeführt, also im Mai 2023, womit die Anlage dem Nullsteuersatz unterliegt. Entsprechend verurteilt das Amtsgericht den Beklagten zur Rückzahlung der Umsatzsteuer nebst Zinsen.

Konsequenzen

Das Urteil ist zutreffend und entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 12.18 Abs. 1 UStAE) und daher nicht überraschend. Dennoch ist es wichtig, da es in der Praxis immer wieder Diskussionen gab und gibt, ob der Nullsteuersatz greift, wenn Photovoltaikanlagen über den Jahreswechsel 2022/2023 errichtet wurden. 

Amtsgericht München, Urteil v. 26.6.2024, 158 C 24118/23

 

Blogserie „Photovoltaik“

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Uwe Inkemann

Steuerberater

Zum Profil von Uwe Inkemann

Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

Zum Profil von Oliver Lohmar, LL.M.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden