Endlich: Registrierungspflichten für kleine Photovoltaikanlagen entfallen

Schreiben des BMF

Das BMF bestätigt zunächst, dass unverändert die Pflicht zur Registrierung für Betreiber:innen von PVA besteht. Zwecks Vereinfachung wird es nun aber nicht beanstandet, wenn die Betreiber:innen auf die steuerliche Anzeige der Aufnahme der Erwerbstätigkeit sowie die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten. Das gilt für Betreiber:innen von PVA, die

  • einen Gewerbebetrieb eröffnen, der sich auf das Betreiben einer ertragsteuerbefreiten PVA beschränkt (§ 3 Nr. 72 EStG), und
  • die umsatzsteuerlich Unternehmer:innen sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer dem Nullsteuersatz unterliegenden PVA (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG) sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung beschränkt, sofern sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Konsequenzen

Aus Sicht der Praxis war diese Klarstellung überfällig. Da die Regelung rückwirkend ab dem 1.1.2023 gilt, bedarf es in den genannten Fällen keiner Registrierung mehr. Bitte beachten Sie, dass dies nur für die oben genannten Fälle gilt. So sind z.B. alle Unternehmer:innen, die nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, unverändert zur Registrierung verpflichtet.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Thomas Nöthen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Claudia Schröck

Steuerberaterin

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