BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Befreiung für Photovoltaikanlagen

Die Prüfungsebenen für die Steuerbefreiung

Persönlicher Anwendungsbereich (Steuersubjekt)

Die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Wenn Eheleute eine gemeinsame Photovoltaikanlage besitzen, bilden diese eine Mitunternehmerschaft. 

Sachlicher Anwendungsbereich (Steuerobjekt)

Maßgeblich ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (kW). Steuerbefreit sind Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden. Hierzu zählen auch Anlagen auf Nebengebäuden, wie z.B. Gartenhäuser, Garagen, Carports. Zu beachten ist, dass die Photovoltaikanlage als ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln ist. 

Begünstigte Photovoltaikanlagen

Die maximale steuerbefreite Leistung der Photovoltaikanlage ist abhängig von der Art des Gebäudes. 

Art des Gebäudes  Maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtiger/ Mitunternehmerschaft (gebäudebezogene Betrachtung) 
Einfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG)  30,00
Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)  15,00 je Wohneinheit 
Gemischt genutzte Immobilie (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)  15,00 je Wohn-/Gewerbeeinheit
Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z.B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG)  30,00
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (analog § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)  15,00 je Gewerbeeinheit 

Quelle: BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023, DOK 2023/0659709

 

Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerbefreit; die Größe hierbei ist irrelevant. Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss nicht Eigentümer des Gebäudes sein.

Prüfung der Höchstgrenze

Erstmalig wurde für die Prüfung der Höchstgrenze eine zweistufige Prüfung dokumentiert.

Die objektbezogene Prüfung beinhaltet die Art des Gebäudes und die damit zulässige Größe pro Gebäude. 

Die subjektbezogene Prüfung bezieht sich darauf, dass der jeweilige Steuerpflichtige bzw. die Mitunternehmerschaft insgesamt die 100,00 kW-Grenze einhält. Hierfür sind die maßgeblichen Leistungen aller begünstigten Photovoltaikanlagen zu addieren. 

Erfreulich ist die Klarstellung, dass keine Zusammenrechnung mit Photovoltaikanlagen aus einer anderen Mitunternehmerschaft erfolgt. Demnach sind bei der subjektbezogenen Prüfung eines Steuerpflichtigen oder einer Mitunternehmerschaft, die begünstigte Photovoltaikanlagen betreibt, nicht die von der anderen Mitunternehmerschaft betriebenen Photovoltaikanlagen anteilig zu berücksichtigen.

Die 100,00 kW ist eine Freigrenze. Sofern diese Grenze überschritten wird, entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen. 

Werden die Voraussetzungen unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt sind, wird die Steuerbefreiung nur bis zu oder ab diesem Zeitpunkt angewendet. Beispiele hierfür könnten die Änderung der Anzahl der Wohneinheiten und die Über- oder Unterschreitung der 100,00 kW-Grenze sein.

Auswirkungen auf den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz

Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) ist ein prognostizierter Totalgewinn. 

In nach dem 31. Dezember 2021 endenden Wirtschaftsjahren ist die Inanspruchnahme eines IABs nicht mehr möglich, da kein Gewinn für den Betrieb zu ermitteln ist.

IABs, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind rückgängig zu machen. Zulässig ist lediglich die Sonderabschreibung bis Ende des Jahres 2021.

Soweit die Photovoltaikanlage zu einem Betrieb gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist, sind die Regelungen zu den IABs unter gewissen Voraussetzungen weiter anwendbar.

Betriebsausgabenabzugsverbot § 3c Absatz 1 EStG

Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der begünstigten Photovoltaikanlage stehen, sind insgesamt nicht mehr abzugsfähig. Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt unberührt.

Ausnahmen

Für Betriebe, die neben dem Betrieb der der Photovoltaikanlage noch einer anderen gewerblichen Tätigkeit nachgehen, gibt es abweichende Regelungen.

Soweit der Strom eingespeist, entnommen oder an Dritte veräußert wird, gilt die Steuerfreiheit. Entsprechend gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot.

Der Betriebsausgabenabzug für die eigenbetriebliche Nutzung des Stroms bleibt unter entsprechenden Voraussetzungen bestehen. Ebenso im Hinblick auf die Inanspruchnahme des IAB und der Sonderabschreibung.  

Wird der erzeugte Strom teilweise in einem anderen Betrieb des Betreibers verbraucht, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob es sich um zwei selbstständige Betriebe oder einen einheitlichen Betrieb handelt. Als gewichtiges Indiz nennt das BMF-Schreiben, ob der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom zu mehr als 50 % in dem anderen Betrieb verbraucht wird.

Fazit

Zwar konnte das BMF-Schreiben zu einigen Fragen Stellung beziehen, die Abgrenzung insbesondere im Zusammenspiel mit einer weiteren gewerblichen Tätigkeit des Betreibers bleibt in der Praxis jedoch weiterhin problematisch. 

Unser PVA-Team hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter und wird Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten. Sprechen Sie uns gerne an, damit wir die Prüfung für Sie vornehmen können.

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Thomas Nöthen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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