Wachstumschancengesetz: Die Änderungen in der Umsatzsteuer

Änderungen für alle

Anhebung der Grenze für die Istbesteuerung

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Istbesteuerung wird von 600.000 € auf 800.000 € angehoben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Änderung gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2024. 

Hinweis bzw. Empfehlung: Die Istbesteuerung bietet im Gegensatz zum Regelfall der Sollbesteuerung zahlreiche Vorteile. So muss die Umsatzsteuer erst bei Geldeingang abgeführt werden, was der Liquidität zugutekommt. Eine Prüfung, ob und wann Sie die Umsatzsteuer aus Ihren Forderungen berichtigen müssen, entfällt. Wir raten daher, zu prüfen, ob eine Umstellung für Sie aufgrund der Anhebung der Umsatzschwelle in Betracht kommt. Hierbei ist zu beachten, dass die maßgebliche Umsatzgrenze (§ 19 Abs. 3 UStG) die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres betrifft und insbesondere bestimmte steuerfreie Umsätze nicht umfasst. Unsere Expert:innen helfen hier gerne weiter.

Umsatzsteuervoranmeldungen

Ab 1.1.2025 können Unternehmer:innen von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € betragen hat (bisher 1.000 €; § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Sofern Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig zu Erstattungen führen, sollten Sie prüfen, ob eine solche Befreiung unter Berücksichtigung der Liquidität sinnvoll ist.

Kleinunternehmer

Ab 1.1.2025 werden Kleinunternehmer:innen grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen befreit (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen Kleinunternehmer:innen – auch schon jetzt – Umsatzsteuer deklarieren müssen, z.B. weil sie unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen (§ 18 Abs. 4a UStG). Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024.

Änderungen für bestimmte Branchen bzw. Tätigkeiten

Verfahrenspfleger – Ausweitung der Steuerbefreiung

Seit 1.4.2024 werden nun alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger:innen als begünstigte Einrichtungen anerkannt (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m und n UStG).

Verfahrensbeistände – Ausweitung der Steuerbefreiung

Seit 1.4.2024 wird die entsprechende Steuerbefreiung um die im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 167 Abs. 1 i.V.m. § 317 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt (§ 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG).

Zweckbetriebe – Klarstellung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Es wird klargestellt, dass hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, die im Rahmen eines Zweckbetriebs i.S.d. § 65 AO ausgeführt werden, die Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistungen keine Rolle spielt. Bei Zweckbetrieben i.S.d. §§ 66 bis 68 AO ist hingegen eine Prüfung der Wettbewerbsrelevanz der Umsätze erforderlich (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG).

Übertragung von Emissionszertifikaten – Vereinfachungsregelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Seit 1.4.2024 wird es bei der Übertragung von Emissionszertifikaten nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend diese Umsätze der Umkehr der Steuerschuldnerschaft unterwerfen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (Vereinfachungsregelung). Zu beachten ist, dass die Vereinfachungsregelung nur greift, sofern keine Steuerausfälle entstehen (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG). Es sollte daher unverändert geprüft werden, wer Steuerschuldner ist.

Konsequenzen

Prüfen Sie, ob die Änderungen für Sie relevant sind. Gerne helfen unsere Expert:innen Ihnen hierbei weiter.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Oliver Lohmar, LL.M.

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Uwe Inkemann

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