Entwurf zum Wachstumschancengesetz – E-Rechnungen

Was ist eine elektronische Rechnung (E-Rechnung)?

Eine E-Rechnung wird definiert als Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ferner muss die Rechnung den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen (CEN-Format EN 16931). Rechnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Papier-, PDF-Rechnungen), gelten als „sonstige Rechnungen“.

Anwendungsbereich

Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung betrifft B2B-Umsätze, bei denen Leistender und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.

Ausnahmen

Ausnahmen sind für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise vorgesehen. Hier sind weiterhin auch andere Rechnungsformate zulässig.

Übergangsregelungen

  • Bis zum 31.12.2025: Für Umsätze, die vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden, kann statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung in Papier oder einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. 
  • Bis zum 31.12.2026: Für Umsätze, die vor dem 1.1.2027 ausgeführt werden, kann statt der E-Rechnung eine Papierrechnung oder – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – eine E-Rechnung in einem anderen elektronischen Format als dem nach der CEN-Norm 16391 ausgestellt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 III UStG) des ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat.
  • Bis zum 31.12.2027: Für Umsätze, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, kann – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – die E-Rechnung noch in einem anderen elektronischen Format als dem nach der CEN-Norm 16391 ausgestellt werden.

Konsequenzen

Setzen Sie sich frühzeitig mit der Thematik auseinander. Die Umstellung der Faktura, der Finanzbuchhaltung etc. braucht Zeit. Beachten Sie, dass zwar Übergangsregelungen vorgesehen sind, diese aber ab 2026 weitestgehend an die Zustimmung des Empfängers gebunden sind. Ebenso muss der im Inland ansässige Leistungsempfänger bei B2B-Umsätzen ab dem 1.1.2025 nicht mehr dem Erhalt einer E-Rechnung zustimmen. Dies bedeutet, Sie müssen damit rechnen, dass Ihnen E-Rechnungen im neuen Format übermittelt werden. Sie müssen somit Vorkehrungen treffen, diese verarbeiten zu können. Für Fragen zu dieser komplexen Thematik stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.

Regierungsentwurf vom. 30.8.2023, www.bundesfinanzministerium.de

Gert Klöttschen

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Oliver Lohmar, LL.M.

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