Umsatzsteuerpflicht für „private“ Ebay-Verkäufe – Differenzbesteuerung hilft
Fall
Die Klägerin verkaufte Waren aus Haushaltsauflösungen über Ebay. In den Streitjahren 2009 bis 2013 betrugen ihre Einnahmen jährlich zwischen 40.000 und 90.000 €, die Anzahl der getätigten Auktionen 260 bis 1057. Steuererklärungen gab sie nicht ab. Nach einer Steuerfahndungsprüfung setzte das Finanzamt u.a. Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf die festgestellten Einnahmen fest. Vorsteuerbeträge wurden nicht anerkannt. Da die Vorinstanz, das Hessische Finanzgericht (FG), weitestgehend das Vorgehen des Finanzamtes bestätigte, zog die Klägerin vor den BFH. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie keine Händlerin sei, da es ihr am Konzept, der nötigen Organisation sowie Vorkenntnissen fehle; auch hätte sie hierfür nicht geworben. Für sie war es lediglich Hobby verbunden mit dem Nervenkitzel, im Hinblick auf den zu erzielenden Preis.
Urteil
Der BFH bestätigt die Unternehmereigenschaft der Klägerin. Allerdings verweist er das Verfahren zurück an die Vorinstanz, wegen erheblicher Mängel bei der Bestimmung der Höhe der Umsatzsteuer. So wurde die Umsatzsteuer auf die Einnahmen berechnet, statt diese aus den Einnahmen herauszurechnen. Ferner wurde nicht berücksichtigt, dass die Umsätze der Klägerin wahrscheinlich der Differenzbesteuerung unterliegen, aufgrund des Erwerbs der Waren bei Haushaltsauflösungen. Soweit die Differenzbesteuerung nicht in Betracht kommen sollte, hat das FG Feststellungen zum Vorsteuerabzug und zum Steuersatz nachzuholen.
Konsequenzen
Das Urteil ist in gewisser Weise kurios. So war der Versuch der Klägerin, den BFH davon zu überzeugen, dass sie nichtunternehmerisch tätig sei, kaum bzw. eigentlich nicht erfolgversprechend. Dagegen war die Ermittlung der Umsatzsteuer gar nicht Gegenstand der Klage, wurde jedoch vom BFH aufgegriffen, zu Gunsten der Klägerin. Diese kann nun davon profitieren, dass nur die, ggf. zu schätzende, Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterliegt. So reduziert sich die Umsatzsteuer gegenüber dem Ansatz des Finanzamtes z. B. bei Einnahmen von 90.000 € und der Schätzung der Betriebsausgaben laut FG von 60 % von 17.100 € auf 5.800 €. Ein Verstoß der Klägerin gegen die entsprechenden Aufzeichnungspflichten führt laut BFH nicht zur Versagung der Differenzbesteuerung, sondern zu einer Schätzung, ggf. zu Lasten der Klägerin.
Hinsichtlich der Prüfung eines möglichen Vorsteuerabzuges sowie des Ansatzes des ermäßigten Steuersatzes, sofern die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nicht vorliegen sollten, setzt der BFH dagegen enge Grenzen. So erwartet er die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug und verweist darauf, dass der Ansatz des ermäßigten Steuersatzes Tatbestände betrifft, die eng auszulegen sind.
Das Urteil bestätigt zwar die herrschende Rechtsprechung, hilft aber Online-Händlern ggf. über die Differenzbesteuerung glimpflicher davon zu kommen.
BFH v. 12.5.2022 V R 19/20