Private Verkäufe des Betreibers eines Internet-Shops bei eBay von gewerblichen Verkäufen abgrenzen

eBay-Verkäufe als Gewerbebetrieb?

Bei einem eBay-Mitglied gelten für die Beurteilung, ob die auf der Plattform erzielten Umsätze Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, die allgemeinen steuerlichen Grundsätze. Demnach ist jede selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht einer der anderen Gewinneinkunftsarten zuzurechnen ist, ein Gewerbebetrieb. Wiederholte oder regelmäßige Verkäufe bei Internetauktionen können diese Voraussetzungen erfüllen. Die Abgrenzung zur privaten Sphäre ist häufig nur schwierig zu beurteilen. Das gilt erst recht, wenn der Betreiber eines gewerblichen Internet-Shops private und betriebliche Geschäfte miteinander vermengt. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Grundsätze für die notwendigen Prüfungsschritte aufgezeigt.

Private Sammlung oder Betriebsvermögen?

Ein hauptberuflich nicht selbstständiger Techniker hatte bereits seit dem Jahr 2001 ein Gewerbe – Handel mit Modellbahnen und Zubehör – angemeldet. Im Jahr 2010 eröffnete er einen Internet-Shop. Auch hierüber bot er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel sowie Reparaturen und Umbauten an Modellen an. Auf der Grundlage von Kontrollmaterial über unversteuerte Umsätze wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 veranlasst. Diese ergab, dass im Prüfungszeitraum Umsatzerlöse aus circa 1.500 Verkäufen über die Internetplattform eBay nicht berücksichtigt worden waren. Der Händler habe in den Jahren 2004 bis 2013 insgesamt 2.222 Verkäufe über eBay getätigt, bei denen er sich sogenannter Nicknames bedient habe. Das Finanzamt erließ daraufhin geänderte Bescheide mit Hinzuschätzungen.

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz behauptete der Eisenbahnliebhaber, die über eBay verkauften Modelleisenbahnen stammten aus einer privat aufgebauten und im Wohnhaus aufbewahrten Sammlung, die er habe verkaufen müssen, um seinen im Jahr 2010 eröffneten Internet-Shop zu finanzieren. Das Finanzamt entgegnete, dass in den Streitjahren keine private Sammlung mehr vorhanden gewesen sei, weil es einerseits nach dem Vorbringen des Verkäufers einen größeren Diebstahl von Modelleisenbahnen im Wohnhaus mit einem Schaden von über 65.000 € gegeben habe und andererseits bereits beträchtliche Teile der Sammlung vor den Streitjahren mit Wert von über 80.000 € veräußert worden seien. Das Finanzgericht war in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass eine große Anzahl von Verkäufen über die Internetplattform eBay mit damit verbundenen hohen Umsätzen keine bloße private Vermögensverwaltung mehr darstelle, auch wenn mit den Verkäufen die Auflösung einer zuvor privat angelegten Sammlung verbunden sei. Hiermit werde vielmehr eine nachhaltige gewerbliche und unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

Bundesfinanzhof fordert mehrere Prüfungsschritte

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung der Richter kann die Veräußerung privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffter beweglicher Wirtschaftsgüter der letzte Akt privater Vermögensverwaltung sein, selbst wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Die Finanzrichter hätten daher zwingend zu prüfen, ob die Anschaffung der Modelleisenbahnen

  • von vornherein für den gewerblichen Internet-Shop oder
  • privat erfolgte, aber später (unter Berücksichtigung gewinnmindernder Einlagewerte) dem Internet-Shop zuzurechnen ist.

Bei Verneinung der Zurechnung zum Internet-Shop schließe sich die Frage an, ob eine isolierte Betrachtung der eBay-Verkaufstätigkeit

  • als gewerblich anzusehen ist (Einlagewerte als Betriebsausgabe) oder
  • ertragsteuerlich irrelevant bleibt.
     

Konsequenz

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass allein die Verwendung einer von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform noch keine gewerbliche Einordnung begründe. Vielmehr müsse die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung über die rein private Vermögensverwaltung hinausgehen. Wer von dieser Problematik betroffen ist, sollte umfangreiche Dokumentationen führen, um eine Abgrenzung von privaten zu betrieblichen Veräußerungen nachweisen zu können.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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