E-Commerce: Vorsicht beim Onlinekauf

Hintergrund

Der Onlinehandel nimmt stetig zu, derzeit noch verstärkt durch die aktuelle Situation. Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht hier regelmäßig der Verkauf über Plattformen im Fokus; nicht zuletzt aufgrund der Einführung des One-Stop-Shop(OSS)-Verfahrens zum 1.7.2021. Der Einkauf über Onlineplattformen bleibt jedoch weitestgehend unbeachtet. Hier werden häufig fehlerhafte Eingangsrechnungen akzeptiert oder schon bei der Bestellung Fehler begangen. Dadurch ergeben sich Risiken für den Vorsteuerabzug und unnötiger Mehraufwand für die interne oder externe Finanzbuchhaltung. Grund genug, Sie für das Thema zu sensibilisieren.

Der richtige Bestellprozess

Stellen Sie sicher, dass Sie sich im Zuge der Bestellung als Unternehmer:in unter Angabe Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beim jeweiligen Webportal registrieren lassen. Lediglich für den Fall, dass Sie unter die Erwerbsschwelle fallen, bedarf es einer differenzierteren Betrachtung (s.u.). Unterlassen Sie die Angabe der USt-IdNr., werden Sie vom Webportal als Privatperson behandelt. Dies kann u.a. zwei wesentliche Konsequenzen zur Folge haben:

  • Sie erhalten die Rechnung unter Ihrer Privatanschrift. Dies wirft die Frage auf, ob der Bezug für das Unternehmen erfolgte und Sie insoweit überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Ursächlich hierfür sind z.B. unternehmensbezogene Bestellungen über den privaten Account von zu Hause.
     
  • Sie beziehen Leistungen/Waren aus einem anderen Mitgliedstaat. Bei Dienstleistungen wird die Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausweisen, bei Lieferungen in der Regel die deutsche, gegebenenfalls aber auch die des Mitgliedstaats. Ein Vorsteuerabzug ist hieraus dennoch nicht möglich, da für die innergemeinschaftliche Dienstleistung bzw. Lieferung auf der Rechnung keine Umsatzsteuer hätte ausgewiesen werden dürfen.

 

Noch gravierender: Sie sind in einem solchen Fall als Unternehmer:in verpflichtet, die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, unabhängig davon, was auf der Rechnung steht. Die Finanzverwaltung legt hierbei den Bruttobetrag als Bemessungsgrundlage zugrunde.

Aufgrund der Angaben bei der Bestellung ist eine Rechnungskorrektur nicht mehr möglich, denn aus Sicht des Webportals ist die Rechnung korrekt.

Prüfung der Eingangsrechnung

Selbst wenn Sie den Bestellprozess zutreffend gemeistert haben, zeigt die Erfahrung, dass nicht jeder Webanbieter in der Lage ist, zutreffende Rechnungen auszustellen. Hier ist insbesondere dann Vorsicht geboten, wenn Sie Leistungen aus dem Ausland beziehen und die Rechnung Umsatzsteuer enthält. Denn, wie zuvor aufgezeigt, sind Sie häufig der Steuerschuldner.

Sonderfall: Unternehmer ohne Vorsteuerabzug

Steht Ihnen kein Vorsteuerabzug zu, weil Sie z.B. Kleinunternehmer:in sind oder nur steuerfreie Umsätze erbringen (z.B. Ärzt:innen), so mag die Freude groß sein, wenn die Rechnung keine Umsatzsteuer enthält. Dies ist aber ein Trugschluss, da Sie, wie zuvor gezeigt, häufig selbst Steuerschuldner sind. Das heißt, Sie müssen die Umsatzsteuer ermitteln und ans Finanzamt abführen, ohne dass Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht. Für manche Unternehmer:innen bedeutet dies die erstmalige Deklaration der Umsatzsteuer. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Bezug von Dienstleistungen: Bei Bezug von (elektronischen) Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen sind Sie grundsätzlich Steuerschuldner.
  • Bezug von Waren: Werden Ihnen Waren aus einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so müssen Sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb nur versteuern, wenn Sie die Erwerbsschwelle (12.500 € p.a.) überschreiten oder auf ihre Anwendung verzichtet haben. Verwenden Sie Ihre USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten, gilt dies als Verzicht. Dies bietet den Vorteil, dass der in der Regel niedrigere deutsche Umsatzsteuersatz anfällt, erfordert dann aber auch die Deklaration.

Was ist zu tun?

Beachten Sie die Hinweise. Prüfen Sie die Eingangsrechnungen. Sollte Ihnen dies aufgrund der komplexen Leistungsbeziehungen beim Einkauf über Onlineplattformen und der nicht minder komplizierten umsatzsteuerlichen Regelungen nicht möglich sein, helfen Ihnen unsere Expert:innen gerne weiter.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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