Testament: Kopie ist nicht gleich Original!

Kein Erbschein bei Zweifeln an der wirksamen Errichtung des Original-Testaments

Ausnahmsweise kann die Kopie eines Testaments ausreichen, wenn das Original verloren gegangen ist. Die Anforderungen, um das Gericht zu überzeugen, bei Vorlage einer bloßen Testamentskopie einen Erbschein zu erteilen, sind allerdings hoch. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschied hierzu aktuell, dass die Kopie eines Testaments dann nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ bestehen.

Original-Testament verloren – was nun?

Die ehemalige Lebensgefährtin des verstorbenen Erblassers wollte einen Erbschein erteilt bekommen, der sie als Alleinerbin auswies. Zur Begründung berief sie sich auf ein handschriftlich erstelltes und unterzeichnetes Testament des Verstorbenen, das allerdings nur als Kopie vorlag, weil das Original verloren gegangen war. Das Nachlassgericht hörte zur Errichtung und zum Inhalt des Testaments mehrere Zeugen an, die angaben, dabei gewesen zu sein, als der Erblasser das „Original-Testament“ geschrieben habe. Trotzdem kam die Sache dem Gericht merkwürdig vor und es versagt der Lebensgefährtin den begehrten Erbschein. Die wollte sich das nicht gefallen lassen und zog vors OLG Zweibrücken – ohne Erfolg, sie ging leer aus.

Kopie genügt nur ausnahmsweise – wenn wirksame Errichtung des Originals „wasserdicht“ beweisbar ist

Die Richter machten zunächst noch einmal klar, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich das Original-Testament im Original vorgelegt werden muss. Ist die Urschrift ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie ausreichen. Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen; nämlich: Errichtung, Form und Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen. Im vorliegenden Fall waren dem Gericht jedoch erhebliche Zweifel verblieben. Die Richter erachteten es als sehr ungewöhnlich, dass der Verstorbene die angehörten Zeugen zum Essen zu sich nach Hause eingeladen und ohne Ankündigung und Begründung plötzlich sein Testament in deren Gegenwart errichtet habe. Zudem hätten die Zeugen die genauen Umstände der Testamentserrichtung unterschiedlich geschildert. Auch passe der Inhalt des Testaments nicht zu den von den Zeugen beschriebenen Umständen, denn das Testament sei mehrere Seiten lang, beinhalte mehrere Begünstigte, konkrete Daten mehrerer Rentenversicherungen und verschiedene Kontonummern. Deshalb waren die Aussagen, dass der Verstorbene das Testament ohne Zuhilfenahme von Vertragsunterlagen oder Ähnlichem geschrieben habe, für das Gericht nicht plausibel genug, um der angeblich erbenden Lebensgefährtin den gewünschten Erbschein auszustellen. 

Besser: Original gut und sicher aufbewahren!

Entscheiden für das gerichtliche „Nein“ zur Erbscheinerteilung war schließlich, dass keiner der Zeugen sicher bestätigen konnte, gesehen zu haben, dass der Verstorbene das beim Abendessen errichtete Testament eigenhändig unterschrieben hatte. Dies wäre aber zwingend erforderlich gewesen, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass das Testament formwirksam vom Verstorbenen errichtet worden war. Folglich konnte die Kopie das Erbrecht der Lebensgefährtin nicht belegen. Für die Praxis gilt: wer ganz sicher gehen will, dass sein „letzter Wille“ im Ernstfall noch im Original auffindbar ist, gibt es in die gerichtliche Verwahrung.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.8.2025, 8 W 66/24
 

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Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

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