Schenkungen kurz vor dem Erbfall: Wann Erben ihr Geld zurückfordern können
Wer einen Erbvertrag schließt, darf die Erben am Ende nicht leer ausgehen lassen
Ein Erbvertrag soll Verlässlichkeit schaffen. Wer darin als Erbe eingesetzt wird, soll darauf vertrauen können, später tatsächlich am Nachlass beteiligt zu werden. Doch was passiert, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten große Vermögenswerte verschenkt und den Nachlass dadurch erheblich verkleinert? Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Erben gestärkt: Selbst wenn sich der Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat, dürfen Schenkungen nicht dazu genutzt werden, die wirtschaftlichen Erwartungen der vertraglich eingesetzten Erben auszuhöhlen.
Familiärer Erbstreit um Grundstücke und Geldgeschenke
Zwei Eheleute hatten bereits 1969 einen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sie sich gegenseitig als Erben ein und bestimmten ihre Kinder als nachfolgende Erben. Später ergänzten die Eheleute den Ver-trag. Danach sollte der länger lebende Ehepartner von den Vereinbarungen des Erbvertrags abweichen dürfen. Außerdem behielten sich beide ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor. Der Vater übertrug jedoch noch zu Lebzeiten zwei Grundstücke auf seine Tochter und schenkte ihr zusätzlich Geld. Nach seinem Tod fühlte sich sein Sohn benachteiligt. Er war der Ansicht, dass die Schenkungen seine erbrechtliche Position erheblich geschwächt hätten, und verlangte deshalb Ausgleich. Der Fall landete schließlich vor dem BGH.
Rücktrittsrecht im Schenkungsvertrag beseitigt nicht automatisch die Erberwartung
Die zentrale Frage lautete: Kann sich ein Erblasser durch einen bloßen Rücktrittsvorbehalt die Möglichkeit offenhalten, Vermögen zu verschenken, ohne dass spätere Erben dagegen vorgehen können? Der BGH beantwortete diese Frage eindeutig mit Nein. Zwar müsse ein vertraglich eingesetzter Erbe grundsätzlich damit rechnen, dass der Erblasser sein Rücktrittsrecht irgendwann ausübt. Solange ein solcher Rücktritt aber nicht tatsächlich erklärt wurde, darf der Erbe weiterhin darauf vertrauen, die im Erbvertrag vorgesehene Rechtsstellung zu erhalten. Mit anderen Worten: Ein bloßes Rücktrittsrecht beseitigt die Erberwartung nicht. Der BGH zieht in seinem Urteil eine klare Grenze gegen die „Aushöhlung“ von Erbverträgen: Würde bereits ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht ausreichen, um die Rechte der ein-gesetzten Erben zu schwächen, so die Richter, könnte ein Erblasser den Erbvertrag faktisch entwerten. Er könnte große Teile seines Vermögens verschenken und gleichzeitig von den Vorteilen des Erbvertrags profitieren. Genau dies soll aber verhindert werden.
Ein Erbvertrag soll nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern auch wirtschaftlich Wirkung entfalten. Schenkungen dürfen daher nicht dazu dienen, die vereinbarten erbrechtlichen Regelungen zu umgehen. Der BGH betonte zugleich, dass Schenkungen zu Lebzeiten grundsätzlich zulässig bleiben. Niemand ist verpflichtet, sein Vermögen bis zum Tod voll-ständig unangetastet zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die vertraglich eingesetzten Erben jedoch nach dem Tod des Erblassers die Herausgabe verschenkter Vermögenswerte oder Wertersatz verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schenkung allein dazu dient, die spätere Erbenstellung wirtschaftlich zu beeinträchtigen. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich vor-lagen, muss nun das Oberlandesgericht Nürnberg nach der Zurückverweisung erneut prüfen.
Warum die Entscheidung über den Einzelfall hinausreicht
Der BGH stellt klar: ein bloßer Rücktrittsvorbehalt reicht nicht aus, um die geschützte Erberwartung der eingesetzten Erben entfallen zu lassen. Wer einen Erbvertrag geschlossen hat, kann sein Vermögen zwar weiterhin verschenken. Solche Schenkungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die vertraglich vereinbarte Erbfolge wirtschaftlich leerläuft. Für die Nachfolgeplanung bedeutet dies: Rücktrittsklauseln schaffen Flexibilität, bieten aber keinen Freibrief, den Erbvertrag durch lebzeitige Vermögensübertragungen zu umgehen.
BGH, Urteil vom 8.7.2026 – IV ZR 256/25