Von einem Erbvertrag kann nur wirksam zurückgetreten werden, wenn nachgewiesene Verfehlungen des Vertragspartners vorliegen. Eine solche Verfehlung ist gegeben, wenn daraufhin auch der Pflichtteil entzogen werden könnte.
Sachverhalt
Der Erblasser und seine Ehefrau haben vor 53 Jahren einen Ehevertrag abgeschlossen und sich dabei gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Die Ehefrau hat in der Folgezeit vom gemeinsamen Konto 19.000 € abgehoben und einen Dauerauftrag über 2.000 € eingerichtet. Der Erblasser hat den Erbvertrag circa ein halbes Jahr vor seinem Versterben widerrufen und gleichzeitig die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder haben nach dem Versterben des Erblassers einen Erbschein beantragt. Das Amtsgericht entschied für die Erteilung des Erbscheins an die Ehefrau.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Ein Rücktrittsvorbehalt war erbvertraglich nicht vereinbart. Daher konnte der Erblasser vom Erbvertrag nur aufgrund einer Verfehlung seiner Ehefrau (§ 2294 BGB) zurücktreten. Die Verfehlung muss grundsätzlich so schwerwiegend sein, dass sie auch zum Entzug des Pflichtteils berechtigen würde. Eine solche Verfehlung liegt z.B. vor, wenn ein Verbrechen gegen den Ehegatten begangen oder die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt wird. Zwar hatte im vorliegenden Fall die Ehefrau, um ihre Kosten zu bestreiten, rund 19.000 € vom gemeinsamen Konto abgehoben und einen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 € monatlich eingerichtet. Das Vorliegen eines Straftatbestandes wie Untreue konnte allein daraus jedoch nicht geschlossen werden. Eine zur Entziehung des Pflichtteils berechtigende Verfehlung lag nicht vor.
Konsequenz
Errichten Ehegatten ein gemeinsames Testament, so sollte, um die Testierfreiheit weiterhin zu gewährleisten, ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbart werden. Wird ein solches nicht vereinbart, so kommen nur die – oft unzureichenden – gesetzlichen Widerrufsrechte zur Anwendung.
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.