Rechnungen: Bundesministerium der Finanzen bezieht Stellung zur Angabe der „handelsüblichen Bezeichnung“
Urteil des BFH
Laut BFH ist der Hinweis im Umsatzsteuergesetz (UStG) auf die „handelsübliche Bezeichnung“ nicht als zusätzliche, verschärfende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug auszulegen. Die Handelsüblichkeit ist immer vom Einzelfall, z.B. der Handelsstufe und dem Wert der Waren abhängig. Sollte die Bezeichnung nicht ausreichen, um die Ware eindeutig zu identifizieren, so kann sie dennoch ausreichend sein, sofern sie handelsüblich ist.
BMF-Schreiben
Das BMF schließt sich der Auffassung des BFH an. Demnach reicht die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung zur Bezeichnung der Art der Ware. Ob eine Bezeichnung handelsüblich ist, ist unter Beachtung der Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen und dem Wert der jeweiligen Gegenstände im Einzelfall zu bestimmen. Bestehen Zweifel an der Handelsüblichkeit der gewählten Bezeichnung, ist diese nachzuweisen. Nicht betroffen von der vorgenannten Vereinfachung sind die Angabe der Menge der gelieferten Waren sowie die Bezeichnung sonstiger Leistungen. Die Angaben zu sonstigen Leistungen müssen unverändert deren eindeutige Identifizierung ermöglichen. Es sind daher präzise Angaben zu Art und Umfang nötig. Einer erschöpfenden Beschreibung bedarf es jedoch nicht.
Konsequenzen
Zunächst ist zu begrüßen, dass das BMF eine für die Unternehmen vorteilhafte Rechtsprechung umsetzt, wenn auch mit reichlich Verspätung. Die Hemmschwelle für Streitigkeiten wird damit angehoben, nicht jedoch beseitigt. Nun wird vermutlich die Handelsüblichkeit der Bezeichnungen strittig sein, insbesondere wenn die Unternehmen aufgrund der Akzeptanz der handelsüblichen Bezeichnung durch das BMF zunehmend auf genauere Bezeichnungen verzichten. Auch dürfte fraglich sein, ob die Auffassung des BMF, dass Gattungsbezeichnungen nur im Niedrigpreissektor handelsüblich sind, zutreffend ist.