Vorsteuervergütung: Kein Vorsteuerabzug durch Neuausstellung der Rechnung

Fall

Ein Unternehmen (A) mit Sitz in Frankreich beantragte für das Jahr 2012 die Erstattung von ca. 91.000 € Vorsteuer in Rumänien. Der Antrag wurde im Jahr 2014 aufgrund nicht ordnungsgemäßer Rechnungen abgelehnt. Der Lieferant stornierte daraufhin die im Jahr 2012 ausgestellten Rechnungen und stellte im Jahr 2015 neue Rechnungen über die Lieferungen aus. Im Jahr 2014 fusionierte A mit der Klägerin. Diese stellte auf Basis der neuen Rechnungen für 2015 einen erneuten Erstattungsantrag. Strittig war insbesondere, ob die Stornierung und Neuausstellung der Rechnungen der Erstattung im Jahr 2015 entgegenstehen.

Entscheidung

Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) setzt die Geltendmachung der Erstattung voraus, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt. Nur wenn ein Dokument so fehlerhaft ist, dass die zur Begründung eines Erstattungsantrags erforderlichen Angaben fehlen, stellt dies keine Rechnung in diesem Sinne dar. Die Erstattung kann nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil die Rechnung erst nach dem Zeitraum ausgestellt wurde, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Allerdings haben die einseitige Stornierung einer Rechnung durch den Lieferanten – ohne Rückgängigmachung der Lieferung selbst – und die spätere Neuausstellung der Rechnung keinen Einfluss auf einen Erstattungsantrag, der bestandskräftig abgelehnt wurde.

Konsequenzen

Das Urteil entspricht der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung. So ist grundsätzlich zwischen Rechnungen zu unterscheiden, die zwar aufgrund von Mängeln nicht für den Vorsteuerabzug ausreichen, aber dennoch Rechnungen im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie darstellen, und Dokumenten, die nicht als Rechnungen anzuerkennen sind (Nichtrechnungen). Während Erstere (nur) rückwirkend zu berichtigen sind, können Letztere nicht korrigiert werden, sondern es bedarf der erstmaligen Ausstellung einer Rechnung, die dann den Vorsteuerabzug auch erst im Zeitpunkt ihrer Ausstellung zulässt.

Diese Differenzierung legt der EuGH auch dem Vorsteuervergütungsverfahren zugrunde. Da die ursprünglichen Dokumente zwar Mängel hatten, aber als Rechnungen galten, konnte die Erstattung nur für das Jahr 2012 geltend gemacht werden. Aufgrund der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags war dies nicht mehr möglich. Der EuGH weist zu Recht darauf hin, dass in diesem Fall die Stornierung und Neuausstellung der Rechnungen dazu dienen könnten, die Bestandskraft zu umgehen. Ein Erstattungsantrag in einem späteren Jahr als dem des Leistungsbezugs ist damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass in diesem Zeitraum die erstmalige Abrechnung der Leistungen erfolgt. Hierzu hätten im Fall aber die ursprünglichen Abrechnungsdokumente als Nichtrechnungen beurteilt werden müssen.

Wer also versucht, misslungene Erstattungsanträge durch Vorlage „neuer“ Rechnungen wie im dargestellten Fall zu retten, wird scheitern. Fazit daher wie immer: Nur die Kontrolle und sofortige Berichtigung von Rechnungen schützen vor Schäden.

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