Installation einer Photovoltaikanlage: Kein Vorsteuerabzug für Dachreparatur?

Fall

Der Kläger ist Teilhaber einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schriftsteller und betreibt eine auf dem Dach seines Wohnhauses installierte PVA. Bei der Installation der PVA im Jahr 2009 wurde das Dach beschädigt, wodurch Feuchtigkeit eindrang, die Folgeschäden verursachte. Im Jahr 2019 stellte der Kläger dies fest und ließ die Schäden durch Handwerker beseitigen. Der Kläger ging davon aus, dass die Leistungen der Handwerker allein die PVA betrafen, und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Hieraus ergab sich eine Erstattung von circa 4.000 €, die das Finanzamt zu einer Umsatzsteuernachschau mit anschließender Umsatzsteuersonderprüfung veranlasste. Es versagte daraufhin den Vorsteuerabzug, da die Dachreparatur nicht die Nutzung der PVA allein, sondern die Gesamtnutzung des Gebäudes beträfe. Die unternehmerische Nutzung betrage weniger als 10 %, wodurch ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei; auch nicht anteilig. Der Kläger verwies dagegen auf den kausalen Zusammenhang der Reparatur zur Installation der PVA und verlangte den vollen Vorsteuerabzug.

Urteil

Das Finanzgericht folgt dem Finanzamt. Demnach kommt es zur Feststellung der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Mindestnutzung von 10 % bei Bezug einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche auf die Gesamtnutzung des Gebäudes an (u.a. die Innenräume). Da die Dachflächen nicht mit den Innenräumen direkt vergleichbar sind, legt das Finanzgericht zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils fiktive Vermietungsumsätze für die Innenräume sowie das Dach zugrunde (Umsatzschlüssel), mit dem Ergebnis: Die unternehmerische Nutzung liegt unter 10 %, kein Vorsteuerabzug.

Konsequenzen

Die hinter dem Urteil stehende Logik dürften die wenigsten nachvollziehen können. So auch nicht der Kläger, bei dem eine gewisse steuerliche Vorbildung vorausgesetzt werden kann. Das Finanzgericht weist aber ausdrücklich darauf hin, dass es unstrittig ist, dass die Installation der PVA allein ursächlich für die Reparatur war. Dies rechtfertige jedoch nicht den vollen Vorsteuerabzug, da es nicht auf die Verursachung, sondern auf die unternehmerische Nutzung ankomme. Das Finanzgericht wörtlich: „Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und zum Vorsteuerabzug berechtigendem Ausgangsumsatz bedeutet nicht auch eine ausschließliche unternehmerische Nutzung.“ Dies ist in der Praxis schwer vermittelbar, entspricht aber der Auffassung der Finanzverwaltung sowie der nationalen Rechtsprechung.

Die Zehn-Prozent-Grenze gilt für Werklieferungen, nicht jedoch für Dienstleistungen. Die komplette Versagung des Vorsteuerabzugs hätte daher verhindert werden können, wenn der Kläger den Handwerkern – auch wenn dies selten vorkommt – das erforderliche Material zur Verfügung gestellt hätte. Allerdings wäre auch dann nur ein Anteil von unter 10 % abzugsfähig gewesen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink