Letzter Aufruf: Verlustübernahmeregelung bei Organschaften bis Ende 2019 anpassen
Dynamischer Verweis auf aktienrechtliche Vorschriften erforderlich
Die steuerliche Konsolidierung im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft setzt den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen Organträger und Organgesellschaft voraus. Handelt es sich bei der Organgesellschaft um eine GmbH, ist ein Verweis auf die (aktienrechtlichen) Vorschriften des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag zwingend erforderlich.
Im Jahr 2004 war § 302 AktG um einen Abs. 4 erweitert worden. Die Finanzverwaltung forderte in diesem Zusammenhang jedoch keine Anpassung bestehender Gewinnabführungsverträge (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.12.2005). Im Zuge der „Kleinen Organschaftsreform“ im Jahr 2013 wurde die körperschaftsteuerliche Vorschrift dahingehend verschärft, dass der Verweis auf die jeweils gültige Fassung zu erfolgen habe (sogenannter dynamischer Verweis). Die Änderung wurde von einer Übergangsregelung begleitet, nach der die Anpassung von bereits bestehenden Gewinnabführungsverträgen bis zum 31.12.2014 unschädlich möglich war.
Gerichte sind an Verwaltungsanweisungen nicht gebunden
Im Jahr 2017 entschied der Bundesfinanzhof, dass bei Änderung der diesbezüglichen aktienrechtlichen Vorschriften auch eine entsprechende Anpassung des Gewinnabführungsvertrags zu erfolgen habe. Enthält der Gewinnabführungsvertrag keinen dynamischen Verweis, ist er durch eine Änderung an den jeweils gültigen Wortlaut der aktienrechtlichen Vorschriften anzupassen. Im entschiedenen Fall war dies nicht erfolgt. Die Klägerin hatte auch von der gesetzlichen Übergangsregelung keinen Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund erkannte der Bundesfinanzhof die Organschaft nicht an. An die Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2005 – auf die sich auch die Klägerin berufen hatte – sah sich der Bundesfinanzhof dabei nicht gebunden. Diese bindet nur die Verwaltung, nicht aber die Gerichte.
Erneute Übergangsregelung aus Gründen des Vertrauensschutzes
Als Reaktion auf diese Rechtsprechung gewährt das Bundesfinanzministerium nun mit Schreiben vom 3.4.2019 erneut die Möglichkeit, Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 4 AktG enthalten, bis zum Ablauf des 31.12.20019 anzupassen und mit einem dynamischen Verweis zu versehen.
Bestehende Gewinnabführungsverträge prüfen
Unternehmen sind aufgefordert, ihre – gegebenenfalls bereits seit Jahren oder gar Jahrzehnten – bestehenden Gewinnabführungsverträge zu prüfen und die vermutlich letzte Gelegenheit zu ergreifen, um diese erforderlichenfalls in diesem Jahr anzupassen. Die Anpassung stellt keinen Neuabschluss dar und die fünfjährige Mindestlaufzeit beginnt nicht von Neuem zu laufen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1.1.2020 beendet wird.
Nach Ablauf dieser Übergangsfrist kann man sich nicht mehr erfolgreich auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.12.2005 berufen. Ob diese neue Übergangsfrist des Bundesfinanzministeriums in einem späteren – aus einem anderen Grund geführten – finanzgerichtlichen Verfahren Bestand haben wird, ist indes zweifelhaft. Wie auch dieses Verfahren wieder gezeigt hat, ist der Bundesfinanzhof nicht gewillt, Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung, denen eine gesetzliche Grundlage fehlt, mitzutragen.