Verlustübernahme von Mutterunternehmen

Interview: Andreas Stamm

Unter welchen Voraussetzungen sind Tochterunternehmen von der Offenlegung des Jahresabschlusses befreit? 

Jahresabschlüsse sind grundsätzlich ein komplexes Thema. Weitaus komplizierter wird es, wenn ein Konzern seinen Jahresabschluss offenlegen muss. Hier spielt auch der Aspekt der Verlustübernahmeverpflichtung für Tochtergesellschaften eine nicht unerhebliche Rolle, die grundsätzlich durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz geregelt ist. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat jedoch für reichlich Unsicherheit gesorgt. Unser Experte Andreas Stamm erläutert die Problematik im Interview.

Wer ist zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet?

Die Pflicht zur Offenlegung eines Jahresabschlusses hängt von der Größe und Rechtsform des Unternehmens ab. Die genauen Kriterien sind im Handelsgesetzbuch (HGB) definiert. Kapitalgesellschaften sind zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls des Lageberichts verpflichtet, das heißt, die Daten sind spätestens ein Jahr nach Ende des Geschäftsjahres an den Bundesanzeiger zur Veröffentlichung zu übermitteln. Je nach Größe finden allerdings vielfältige Erleichterungsvorschriften Anwendung.

So müssen beispielsweise sehr kleine Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss nicht offenlegen, sondern nur hinterlegen. In diesem Fall erhalten interessierte Stakeholder den Zugang zu den Jahresabschlussdaten nur gegen Bezahlung. Für bestimmte kleine Gewerbe besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, da sie nicht als kaufmännisch geführte Betriebe gelten, und in der Folge auch keine Offenlegungspflicht.

Was muss der Jahresabschluss beinhalten?

Für Einzelkaufleute setzt sich der Jahresabschluss aus zwei Komponenten zusammen: der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Für Kapitalgesellschaften bildet auch der Anhang einen Bestandteil des Jahresabschlusses. Die Bilanz gibt Aufschluss über die Vermögenssituation des Unternehmens und zeigt an, wie das Unternehmen finanziert ist.

Die Gewinn- und Verlustrechnung zeigt an, welche Erträge und Aufwendungen das Unternehmen in einem Geschäftsjahr hatte, und ob sich dabei ein Gewinn oder Verlust ergeben hat. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften besteht ergänzend die Verpflichtung, den Jahresabschluss um einen Lagebericht zu erweitern sowie Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.

Gelten besondere Regeln für Konzerne und Tochterunternehmen?

Ja. Dachgesellschaften, also Kapitalgesellschaften, die andere Unternehmen beherrschen, müssen neben dem eigenen auch einen konsolidierten Abschluss, den sogenannten Konzernabschluss, aufstellen und offenlegen. Das gilt auch für GmbH & Co. KGs. Umgekehrt können sich Kapitalgesellschaften, die als Tochterunternehmen Teil eines Konzerns sind, von den Vorschriften zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses befreien lassen.

Die genauen Voraussetzungen für diese Befreiungsmöglichkeit wurden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) im Jahr 2015 geändert, was besondere Auswirkung auf die Verlustübernahmeverpflichtung – nun die sogenannte Einstandspflicht – des Mutterunternehmens hatte.

Was hatte es mit der Verlustübernahmeverpflichtung auf sich?

Mit der Verlustübernahmeverpflichtung erklärte sich das Mutterunternehmen bereit, für vom Tochterunternehmen erwirtschaftete Verluste einzustehen. Die Inanspruchnahme der Befreiungen für die Tochtergesellschaft setzte bis Inkrafttreten des BilRUG im Jahr 2015 voraus, dass das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme gemäß § 302 Aktiengesetz verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung offengelegt worden ist.

Die gesetzliche Regelung enthielt jedoch keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, wann die Verpflichtung zur Verlustübernahme erklärt oder vereinbart werden musste und welchen Zeitraum sie zu umfassen hatte. Die herrschende Literaturmeinung ging davon aus, dass sich die Verpflichtung auf das Folgejahr des Geschäftsjahres, für das die Befreiung in Anspruch genommen wird, beziehen müsse. Denn ohne die Befreiung müsse die Offenlegung des Jahresabschlusses im Folgejahr erfolgen und schützte so die Gläubiger. 

Und was hat sich nun geändert?

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln haben im Juli 2018 entschieden, dass die Verpflichtung des Mutterunternehmens diejenigen Verluste des Tochterunternehmens abdecken muss, die bis zum Abschlussstichtag, auf den sich die Befreiung bezieht, entstanden sind und bis zu diesem Stichtag fortbestanden haben. Will also konkret eine GmbH, die als Tochtergesellschaft in einen Konzern eingebunden ist, ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 nicht veröffentlichen, muss sich das Mutterunternehmen zum Ausgleich eines etwaigen Jahresfehlbetrags für das Geschäftsjahr 2015 verpflichten. Wird eine Verlustübernahme nur für das Geschäftsjahr 2016 vereinbart, soll dies für eine Befreiung für den Jahresabschluss 2015 nicht ausreichend sein.

Welche Konsequenzen hat das konkret für Konzerne?

Entscheidend ist die genaue Angabe des Zeitraums, auch für die Einstandspflicht, die für aktuelle Geschäftsjahre relevant ist: Nunmehr muss sich das Mutterunternehmen bereit erklärt haben, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Wenn ein Mutterunternehmen bislang – in Übereinstimmung mit der herrschenden Literaturauffassung – mit der Tochtergesellschaft eine Verlustübernahme nur für das jeweilige Folgejahr vereinbart hat, ist es denkbar, dass in derartigen Fällen das Bundesamt für Justiz die betroffenen Unternehmen zur nachträglichen Offenlegung ihrer Abschlüsse auffordert.

Jedoch ist noch nicht final geklärt, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auch Auswirkungen auf die aktuelle Rechtslage hat. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll auch eine Verlustübernahmeverpflichtung nach Maßgabe der alten Rechtslage geeignet sein, das Kriterium der Einstandspflicht zu erfüllen. In diesen Fällen könnte auch die zeitliche Komponente der Verlustübernahme unverändert zu beurteilen sein. Dann kann aktuell nur eine Verlustübernahme, die den Verlust des zu befreienden Geschäftsjahrs abdeckt, für Rechtssicherheit sorgen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, wann die Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Hier ist man sich einig, dass es ausreichend ist, dass dies vor Ablauf der Offenlegungsfrist passiert. In Kombination mit der Möglichkeit, die Einstandspflicht zu befristen, bringt das wertvollen Gestaltungsspielraum mit sich: Beispielhaft für den Jahresabschluss einer Tochtergesellschaft zum 31.12.2018 bedeutet das, dass das Mutterunternehmen eine Einstandspflicht bis zum 31.12.2019 formulieren könnte und diese erst kurz vor Ablauf des Jahres 2019 aussprechen müsste.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder bezüglich Ihres Konzernabschlusses unsicher sein, wenden Sie sich gerne an Ihren Berater bei der dhpg.

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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