Update zur Krypto-Besteuerung: BMF aktualisiert Anwendungserlass
Besteuerung von Kryptowährungen
Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen der Besteuerung, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Neben dem reinen Handel lassen sich im Bereich der Kryptowährungen jedoch auf verschiedenste Arten Einkünfte erzielen. Bereits durch das Schreiben von Mai 2022 hatte das BMF seine Auffassung zu den steuerlichen Konsequenzen verschiedener Einkunftserzielungsmöglichkeiten im Krypto-Bereich veröffentlicht. Durch ein jüngst veröffentlichtes Schreiben wurden diese Grundsätze nun, mit einigen Folgen für Steuerpflichtige, aktualisiert.
Konkretisierung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Krypto-Einkünften
Maßgebliche Änderung ist zunächst die Erweiterung des bisherigen Schreibens um Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten. Ganz allgemein verweist das BMF auf die Beweisnähe des Steuerpflichtigen und auf etwaige Unterlagen in dessen Informationssphäre, woraus sich umfassende Dokumentations- und Mitwirkungspflichten ergeben. Entsprechend fallen Datenverluste – auch unverschuldete z.B. aufgrund eines Hacker-Angriffs – zulasten der Steuerpflichtigen. Für Dokumentationszwecke gilt dabei im Grundsatz, dass jedes private Veräußerungsgeschäft einzeln und für sich betrachtet nachvollziehbar sein muss.
Hierzu sollen insbesondere sämtliche Transaktionsübersichten zentraler Exchanges (sogenannte CEXs) offengelegt werden. Beim Handel über dezentrale Exchanges (sogenannte DEXs) lassen sich solche Transaktionsübersichten in der Regel nicht generieren. Hier obliegt es gleichfalls dem Steuerpflichtigen, dem Finanzamt die zutreffende Ermittlung sämtlicher Einkünfte nachzuweisen.
Werden die Mitwirkungspflichten im Einzelnen nicht erfüllt und liegen der Finanzbehörde keine ausreichenden Unterlagen vor, behält sich jene die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor.
Verlängerung der Spekulationsfrist und Claiming
Vor dem Hintergrund, dass Kryptowährungen regelmäßig für Staking, Lending oder sonstige Prozesse eingesetzt werden, die der Erzielung von Einkünften gelten, ist strittig, ob die vom Gesetzeswortlaut einschlägige Verlängerung der Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre Anwendung findet. Die Finanzverwaltung hat dies bislang verneint und grundsätzlich auch im neuen BMF-Schreiben an dieser Auffassung festgehalten. Auffällig ist jedoch, dass dies nunmehr explizit nur noch für sogenannte Currency und Payment Token gelten soll. Im Umkehrschluss herrscht bezüglich anderer Arten von Währungen (insbesondere Utility und Security Token) erhöhte Rechtsunsicherheit. Von besonderer Bedeutung ist dies, weil die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten von Kryptowährungen nicht trennscharf ist und nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits die sehr übliche Möglichkeit zur Wahrnehmung von Governance-Rechten für die Annahme von Utility Token spricht.
Erstmals in das BMF-Schreiben aufgenommen wurden auch Ausführungen zum Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung von Staking-Einkünften, deren tatsächlicher Zufluss erst durch entsprechende Beanspruchung (sogenanntes Claiming) erfolgt. Hier lässt das BMF grundsätzlich vereinfachend die steuerliche Berücksichtigung erst im Zeitpunkt des Claimings zu. Spätestens hat dies jedoch zum Ende des Wirtschafts- oder Kalenderjahres zu erfolgen. Wird dies nicht rechtzeitig erkannt, drohen unerwartete Steuernachzahlungen.
Einordnung und weitere Entwicklung
Die Vereinheitlichung und Klarstellung der Mitwirkungsregelungen in Krypto-Fällen ist grundsätzlich zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, wie restriktiv die Anforderungen an die eingereichten Unterlagen seitens der Finanzverwaltung in der Praxis gehandhabt werden.
Fest steht, dass das BMF die Entwicklungen im schnelllebigen Krypto-Bereich weiterhin genau beobachten und das Schreiben sukzessive an jene anpassen muss. Auch das aktualisierte Schreiben enthält weiterhin keine Aussagen zur Besteuerung von Non Fungible Token (NFTs) oder Liquidity Mining.
Mit Spannung bleibt außerdem die Einführung des „Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes“ abzuwarten. Der bereits veröffentlichte Referentenentwurf des BMF sieht umfassende Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen vor und steht somit sinnbildlich für die voranschreitende Angleichung der steuerlichen Rahmenbedingungen des Krypto-Markts an die der traditionellen Finanzmärkte.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 6.3.2025 – IV C 1 - S 2256/00042/064/043, DOK COO.7005.100.4.11527963